Rz. 35

Die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger untereinander ist in den §§ 114 ff. SGB VII geregelt. Nur die nach Berufszweigen (Branchen) ausgerichteten Unfallversicherungsträger (gewerbliche Unfallversicherungsträger) heißen Berufsgenossenschaften. In den gewerblichen Berufsgenossenschaften sind Unternehmen von gleichartigen Gewerbezweigen zusammengeschlossen (z. B. Berufsgenossenschaft für die Bauwirtschaft). Die gewerblichen Berufsgenossenschaften (§§ 121, 122 SGB VII) sind für alle Unternehmen zuständig, soweit sich nicht eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (§§ 123, 124 SGB VII) oder der Unfallversicherung der öffentlichen Hand (§§ 125 bis 129 SGB VII) ergibt.

Zurzeit existieren folgende Berufsgenossenschaften:

  • Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RC),
  • Berufsgenossenschaft Holz und Metall,
  • Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM),
  • Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe,
  • Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU),
  • Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik,
  • Verwaltungs-Berufsgenossenschaft,
  • Berufsgenossenschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr),
  • Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), außerdem
  • landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau – SVLFG –, die in deren Angelegenheiten die Bezeichnung landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft führt).

Die Arbeitnehmer müssen von ihrem Arbeitgeber über die für sie zuständige Berufsgenossenschaft (einschließlich zuständiger Geschäftsstelle) informiert sein (§ 138 SGB VII).

Die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand gliedern sich in sog. Unfallkassen des Bundes, der Länder und der Gemeinden. Sie sind für die eigenen Beschäftigten, für Schüler und Studenten sowie für Personen, die im öffentlichen Interesse tätig sind (z. B. Ersthelfer), zuständig. Die Adressen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen können dem Internet entnommen werden (Fundstelle: vgl. Rz. 36).

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