Zusammenfassung

 
Überblick

Wer sich selbstständig macht, muss sich bzw. sein Unternehmen bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Für Existenzgründer kommt nur die Anmeldung bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft oder der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Betracht.

Die Unternehmensgründung muss dem Unfallversicherungsträger innerhalb einer Woche nach Eröffnung mitgeteilt werden. Dabei muss der Unternehmer Angaben zum Gegenstand des Unternehmens und der Zahl der Versicherten machen. Die Mitteilung ist auch dann erforderlich, wenn keine Arbeitskräfte beschäftigt werden oder das Unternehmen nur nebenberuflich ausgeübt wird. Weder die Gewerbeanmeldung noch eine private Unfallversicherung entbinden den Unternehmer hiervon.

Dieser Beitrag hilft, das System der Zuständigkeitsregeln zu verstehen und den für das Unternehmen richtigen Träger zu finden. Die Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf die Zuständigkeit für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die gewerbliche Wirtschaft und für die landwirtschaftlichen Betriebe und den Gartenbau sind in § 114 SGB VII geregelt. Besondere Zuständigkeiten für landwirtschaftliche Betriebe enthält § 123 SGB VII. Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand regeln die §§ 125129a SGB VII. § 131 SGB VII normiert, dass ein Unternehmen trotzdem nur einem Unfallversicherungsträger angehört, auch wenn es mehrere Unternehmensbestandteile hat. § 136 SGB VII regelt den Beginn eines Unternehmens, § 192 SGB VII die Verpflichtung des Unternehmers, dieses zu melden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil v. 5.3.2009, C-350/07) hat entschieden, dass Unternehmen verpflichtet sind, der zuständigen Berufsgenossenschaft beizutreten. Der alternative Abschluss einer privaten Versicherung ist nicht zulässig.

Sozialversicherung

1 Einteilung der Berufsgenossenschaften

Die Einteilung der Unfallversicherungsträger ist gekennzeichnet durch

  • eine weitgehend fachliche Gliederung innerhalb der gewerblichen Berufsgenossenschaften (und in deren Verhältnis zur Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau),
  • Sonderregelungen für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand,
  • die Unfallversicherung Bund und Bahn,
  • 16 Unfallkassen der Länder,
  • 4 Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden,
  • 4 Feuerwehr-Unfallkassen,
  • die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich.

Träger der gewerblichen und landwirtschaftlichen Unfallversicherung sind derzeit die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und 9 Berufsgenossenschaften.

2 Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften

2.1 Die materielle Zuständigkeit

Unter der materiellen Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften versteht man das Recht und die Pflicht, bestimmte Aufgaben wahrzunehmen. Wichtigste Aufgabe ist es, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhindern (Prävention) sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen sowie Rehabilitation und Entschädigung.

2.2 Die sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit regelt, für welche Bereiche der gewerblichen Wirtschaft die einzelnen gewerblichen Berufsgenossenschaften die oben genannten Aufgaben erfüllen müssen. Ergänzend werden Angaben für die Landwirtschaft und den Gartenbau gemacht.

2.2.1 Gliederung

Die 9 gewerblichen Berufsgenossenschaften sind nach Branchen gegliedert. Dabei sind in jeder Berufsgenossenschaft mehrere Wirtschaftszweige zusammengefasst. Der Gesetzgeber hat diesen Berufsgenossenschaften (BGen) generalklauselartig alle Unternehmen zugewiesen, soweit sich nicht aus Spezialvorschriften die besondere Zuständigkeit der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt. Der Begriff des Unternehmens ist dabei nicht identisch mit dem alltäglichen Sprachgebrauch. Nach dem Gesetz sind unter diesem Begriff

  • Betriebe,
  • Verwaltungen,
  • Einrichtungen und
  • Tätigkeiten

zu verstehen.

Bei Zweifelsfragen wegen der Zuständigkeit kann sich jeder Unternehmer auch an die Dachorganisation aller gewerblichen BGen – die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) – wenden. Weitere Unterstützung bietet das Callcenter der Berufsgenossenschaften – die BG-Infoline – unter der kostenfreien Telefonnummer 0800/60 50 40 4.

2.2.2 Die sachliche Zuständigkeit einer Berufsgenossenschaft für ein Unternehmen mit verschiedenen Bestandteilen

Gesamtunternehmen

Um den Unternehmenszweck zu erfüllen, beschäftigt sich das Unternehmen häufig nicht nur mit seiner Kernaufgabe, sondern richtet andere Unternehmensteile ein.

Für ein solches "Gesamtunternehmen" ist die Berufsgenossenschaft zuständig, die für das Hauptunternehmen der richtige Unfallversicherungsträger ist. Die nachfolgend erläuterten Begriffe des Haupt-, Neben- und Hilfsunternehmens verwendet der Gesetzgeber in § 131 SGB VII.

Hauptunternehmen

Das Hauptunternehmen ist der Unternehmensteil, in dem

  • die meisten Arbeitnehmer beschäftigt werden,
  • bei gleicher Beschäftigtenzahl hilfsweise die höchsten Arbeitsentgelte gezahlt werden,
  • der Wert der Betriebseinrichtung am höchsten ist.

Nebenunternehmen

Wie das Hauptunternehmen verfolgt das Nebenunte...

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