Rz. 12

(unbesetzt)

 

Rz. 13

Die Entgeltersatzleistungen sichern den Lebensunterhalt. Das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung gehört zu den Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (vgl. § 3 SGB III). Das Übergangsgeld gehört in neuer Systematik zu den Leistungen der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und Kurzarbeitergeld zu den Leistungen zum Verbleib in Beschäftigung. Beide Leistungen gehören insofern zu den aktiven Entgeltersatzleistungen, das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, Teilarbeitslosengeld und Insolvenzgeld zu den passiven Leistungen. Die neue Systematik spiegelt jedoch lediglich unterschiedliche Bedarfslagen, aus deren Anlass die Leistungen gewährt werden. Das Kurzarbeitergeld hat sich in der Finanzkrise und während der Corona-Pandemie bewährt. Verordnungsermächtigungen erlauben in Krisenzeiten kurzfristige Zugangserleichterungen für Betriebe. Allerdings ist das Kurzarbeitergeld auch in die Kritik geraten, nachdem es häufiger von gesunden Unternehmen zwar legal, aber sozialpolitisch unerwünscht in Anspruch genommen wird. Daher hat die Bundesregierung die befristeten besonderen Ermächtigungen für den Krisenfall auslaufen lassen.

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