0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.1998 durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) neu gefasst.

Abs. 1 Nr. 3 wurde mit Wirkung zum 1.7.2001 durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) und mit Wirkung zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert.

Mit Wirkung zum 1.1.2005 ist Abs. 1 Nr. 6 durch das Dritte und das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23. bzw. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2848 und 2954) geändert worden.

Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2009 bzw. 1.1.2010 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) geändert.

Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.4.2013 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthält eine Auflistung der klassischen Leistungen der Arbeitsförderung. Nach der Zusammenführung der Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (erwerbsfähige Leistungsberechtigte) im SGB II konzentrieren sich die Leistungen der Arbeitsförderung, die im SGB III konkretisiert werden, auf den Kernbereich der Arbeitslosenversicherung. Zugleich gehören die meisten dieser Leistungen auch zum Instrumentarium zur Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach dem SGB II in Arbeit (Verweisung in § 16 Abs. 1 SGB II). Umgekehrt können Leistungsberechtigte der Versicherungsleistungen nicht die originären Grundsicherungsleistungen zur Eingliederung in Arbeit erhalten.

Die Leistungen sind seit dem 1.4.2012 sowohl im SGB III wie auch in § 19 eher funktional ausgerichtet, nachdem die Ordnung des Leistungskataloges nach solchen an Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Träger aufgegeben wurde und stattdessen die Leistungen im Wesentlichen nach Bedarfslagen angeordnet sind. Die breite Palette der Leistungen lässt sich zusammenzufassen: Beratung, Vermittlung, Förderleistungen, Geldleistungen. Dabei ist es auch nach mehreren Reformen der arbeitsmarktpolitischen Instrumente geblieben. Im Wesentlichen zum 1.1.2009 und 1.4.2012 ist das arbeitsmarktpolitische Instrumentarium sowohl im Recht der Arbeitsförderung wie auch im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende neu strukturiert und modernisiert worden. Insbesondere wurden wirkungslose Instrumente gestrichen und die Handlungsmöglichkeiten der Fachkräfte vor Ort vergrößert.

2 Rechtspraxis

2.1 Beratung

 

Rz. 3

Die Beratungsleistungen nach Abs. 1 Nr. 1 richten sich an Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Berufsberatung für Jugendliche und Erwachsene verfolgt mehrere Ziele. Bei Jugendlichen geht es hauptsächlich darum, sich präventiv für den richtigen Beruf zu entscheiden und damit das Risiko späterer Arbeitslosigkeit zu verringern. Berufsberatung für Arbeitnehmer beinhaltet den Perspektivwechsel. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer sich nicht nur vornehmlich auf die bisher ausgeübte Beschäftigung konzentrieren und auf entsprechende Stellennachweise der Arbeitsverwaltung warten soll. Vielmehr muss ihm frühzeitig der Blick für alternative Beschäftigungsmöglichkeiten geöffnet werden.

 

Rz. 4

Arbeitsmarktberatung für Arbeitgeber zielt auf die Unterstützung bei der Besetzung von Arbeits- und Ausbildungsstellen und die Stellenaquise. In der Bundesrepublik sind ständig zwischen 500.000 und 1 Mio. Arbeitsstellen unbesetzt. Rund zwei Drittel aller offenen Stellen werden den Agenturen für Arbeit nicht aktiv für Vermittlungsbemühungen gemeldet. Die Bundesagentur ihrerseits bemüht sich darum, offene Stellen aufzuspüren, z. B. mit einem Job-Roboter, der nach Stellenangeboten im Internet sucht, aber auch durch die Bereitstellung einer Jobbörse, in der Arbeitgeber ohne die Arbeitsverwaltung offene Stellen einstellen können. Durch Arbeitsmarktberatung sollen insbesondere die Differenzen zwischen der Qualifikation Arbeitsloser und den Anforderungen der offenen Stelle (Mismatch) verringert werden, so dass es zu einer baldigen Stellenbesetzung kommen kann. Eine wesentliche Rolle spielt dabei zwischenzeitlich der sich verbreiternde Fachkräftemangel.

 

Rz. 4a

Die Bundesagentur für Arbeit begreift die Aufgabe der Beratung als Auftrag zur lebenslangen Beratung im Erwerbsalter und hat hierfür die organisatorischen und personellen Voraussetzungen geschaffen.

2.2 Vermittlung

 

Rz. 5

Die Vermittlungsleistungen richten sich an Arbeitnehmer und an Arbeitgeber zur Besetzung offener Stellen.

 

Rz. 6

Arbeitsvermittlung durch Auswahl und Vorschlag ist die klassische Form der Arbeitsvermittlung. Aufgrund einer der Agentur gemeldeten offenen Stelle mit einem spezifischen Stellenprofil wählt der Arbeitsvermittler aus dem gemeldeten Bewerberbestand die Arbeitnehmer mit bester Eignung aus und schlägt sie dem Arbeitgeber für die Stellenbesetzung vor. Die konkreten Einstellungsverhandlungen und -entscheidungen bleiben den möglichen Arbeitsvertragspartnern überlassen.

 

Rz. 7

Daneben gibt es eine Fülle weiterer Aktivitäten, die letztlich zur Arbeitsvermittlung gehören, wenn d...

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