Rz. 5

Die Vermittlungsleistungen richten sich an Arbeitnehmer und an Arbeitgeber zur Besetzung offener Stellen.

 

Rz. 6

Arbeitsvermittlung durch Auswahl und Vorschlag ist die klassische Form der Arbeitsvermittlung. Aufgrund einer der Agentur gemeldeten offenen Stelle mit einem spezifischen Stellenprofil wählt der Arbeitsvermittler aus dem gemeldeten Bewerberbestand die Arbeitnehmer mit bester Eignung aus und schlägt sie dem Arbeitgeber für die Stellenbesetzung vor. Die konkreten Einstellungsverhandlungen und -entscheidungen bleiben den möglichen Arbeitsvertragspartnern überlassen.

 

Rz. 7

Daneben gibt es eine Fülle weiterer Aktivitäten, die letztlich zur Arbeitsvermittlung gehören, wenn darunter das Zusammenführen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur Begründung von Beschäftigungsverhältnissen verstanden wird. Dazu gehören z. B. das Profiling für Arbeitnehmer, die Bereitstellung und Pflege von Jobbörsen und weitere Selbstinformationseinrichtungen, aber auch Beratungs- und Förderleistungen, die aufgrund ihrer eigenständigen Bedeutung rechtssystematisch gesondert in § 19 aufgeführt werden. Die Agenturen für Arbeit folgen einem 4-Phasen-Modell, das vom Profiling bis zur nachgehenden Betreuung (4PM+) nach Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt reicht. Dabei steht das systematische, zielorientierte, professionelle Vorgehen im Vordergrund.

 

Rz. 8

Die Agenturen für Arbeit können auch Dritte mit der Arbeitsvermittlung oder Teilen davon beauftragen. Das SGB III sieht als Pflichtleistung auch die Ausgabe von Vermittlungsgutscheinen vor, mit denen private Arbeitsvermittler eingeschaltet werden können. Diese Leistung wurde zwischenzeitlich aus dem 13. Kapitel in den Leistungskatalog der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung übernommen.

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