Rz. 13

Abs. 4 erlegt den Rentenversicherungsträgern die Pflicht auf, Auskünfte über die gesamte geförderte zusätzliche Altersvorsorge zu erteilen. Es handelt sich um eine Soll-Vorschrift, d. h. nur in atypischen Fällen darf die Auskunft verweigert werden. Das könnte der Fall sein, wenn im Einzelfall einmal die fachliche Kompetenz zur Auskunftserteilung nicht verfügbar ist, ohne dass es sich dabei um einen systematischen Mangel beim Rentenversicherungsträger handelt.

 

Rz. 13a

Bei dem gesetzlichen Auftrag zur Auskunftserteilung handelt es sich um eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung, die eine das SGB überschreitende Information erlaubt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund muss insgesamt darüber entscheiden, wie die Dienststellen diese Aufgabe wahrnehmen. Über das "Ob" steht ihr kein Entscheidungsspielraum zu, der Gesetzgeber legt den Rentenversicherungsträgern die Auskünfte nicht nur nahe. Deshalb kommen diese nicht umhin, die Auskünfte im Regelfall zu erteilen. Dies kann nicht nur durch Ausgabe allgemeiner Merkblätter geschehen, die darauf hinweisen, welche Formen der geförderten zusätzlichen Altersvorsorge es gibt und welche Stellen dazu Angebote unterbreiten. Konkrete Produktempfehlungen sind ausgeschlossen.

 

Rz. 13b

Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass auch einzelfallbezogene Auskünfte erteilt werden können. Gleichwohl stehen auch konkrete Auskünfte, die im Einzelfall erbeten werden, nicht zur Disposition der Rentenversicherungsträger, sondern sind im Regelfall zu erteilen. Beratungsdienstleistungen regelt in Abgrenzung dazu die Vorschrift des § 14. Bloße Aufklärung wird dem Auskunftsanspruch nicht gerecht.

 

Rz. 13c

Adressatenkreis sind jedenfalls alle in der Rentenversicherung pflichtversicherten Personen. Den Rentenversicherungsträgern ist es untersagt, im Auftrage einzelner Stellen, etwa Geschäftsbanken, zu beraten. Der Rentenversicherungsträger hat Auskünfte über die gesamte geförderte zusätzliche Altersvorsorge zu erteilen. Das betrifft Auskünfte allgemeiner Art sowie mindestens zur Riester-Rente, zur Basisrente und zur betrieblichen Altersversorgung. Zu fehlerhaften Auskünften vgl. Rz. 14.

 

Rz. 13d

Bei der Riester-Rente handelt es sich um eine durch staatliche Zulagen und durch einen Sonderausgabenabzug geförderte, grundsätzlich privat finanzierte Rente in Deutschland. Die Förderung ist 2002 durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) 2002 eingeführt worden. Die gesetzlichen Regelungen trifft das EStG (§§ 10a, 79 ff. EStG). Die Bezeichnung "Riester-Rente" beruht auf dem Namen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung a.D. Walter Riester. Dieser hatte den Vorschlag für die Förderung der freiwilligen Altersvorsorge durch eine Altersvorsorgezulage vorgeschlagen, nachdem durch eine Rentenreform das Nettorentenniveau eines Eckrentners von 70 % auf 67 % reduziert worden war.

 

Rz. 13e

Die Basisrente wird auch als Rürup-Rente bezeichnet. Der Begriff beruht auf dem Namen des Ökonomen Bert Rürup. Bei der Rente handelt es sich um eine kapitalgedeckte Rente hauptsächlich für Personen, die nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig sind und deshalb nicht das Riester-Modell wählen können. Insofern steht die Basisrente neben der Riester-Rente. Die Basisrente wird stets als lebenslange Rente ausgezahlt. Sie ist eine steuerlich begünstigte Form der privaten Altersvorsorge.

 

Rz. 13f

Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch darauf, über den Betrieb für das Alter vorzusorgen (betriebliche Altersvorsorge). Über die Form der Altersvorsorge und den Vertrag entscheidet der Arbeitgeber. Er kann die Beiträge selbst übernehmen oder dem Arbeitnehmer Geld für die Vorsorge zuschießen. Seit 2018 ist dieser Zuschuss bei neu abgeschlossenen Verträgen verbindlich, wenn der Arbeitnehmer eigenes Geld aus seinem Bruttolohn in eine Betriebsrente investiert. Der Arbeitgeber muss sich dann bei Neuverträgen mit mindestens 15 % des Vorsorgebeitrags beteiligen, wenn sich Arbeitgeber und Gewerkschaften entsprechend verständigt haben (tarifgebundenes Sozialpartnermodell). Diese neue Variante tritt neben die etablierten Formen der betrieblichen Vorsorge, die unverändert bestehen bleiben. Ab 2019 gilt der Zuschuss von mindestens 15 % auch für neue Betriebsrentenverträge, gleich, welches Vorsorgemodell für die Durchführung gewählt wird. Ab 2022 müssen sich Arbeitgeber auch an vor 2019 abgeschlossenen laufenden Verträgen mit mindestens 15 % beteiligen. Für die Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge stehen 5 Durchführungswege zur Verfügung. Die beiden häufigsten Formen sind die Direktversicherung und die Pensionskasse.

Eine Direktversicherung ist eine Lebensversicherung, die ein Arbeitgeber für einen Mitarbeiter abschließt. Dieser kann von seinem Arbeitgeber verlangen, dass er ihm mindestens diese Form der betrieblichen Altersvorsorge anbietet. Deswegen wird die Direktversicherung häufig in kleinen und mittleren Unternehmen angeboten. In der klassischen Form der Direktversicherung wird ein Garantiezins von 0,9 % (seit 2015) aus den um di...

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