Rz. 14

Falsche Auskünfte werden nur im Ausnahmefall rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt in Betracht, wenn die Auskunftsstelle vom Gesetzgeber arbeitsteilig in das Verfahren eingebunden oder auf andere Weise in den Verwaltungsablauf eingeschaltet ist (BSG, Urteil v. 24.7.1985, 10 RKg 18/84; vgl. auch BSG, Urteil v. 24.7.2003, B 4 RA 13/03 R). Eine falsche Auskunft über den zuständigen Leistungsträger wird ggf. durch § 16 Abs. 2 ausgeglichen. In Ausnahmefällen sind Haftungsansprüche wegen einer Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG, § 839 BGB) denkbar. Übliche allgemeine schriftliche Auskünfte enthalten keine Zusicherung und vermitteln damit auch keine Ansprüche. Amtshaftungsansprüche kommen aber jedenfalls in Betracht, wenn Auskünfte trotz Kenntnis der fehlenden eigenen fachlichen Qualifikation und dann falsch erteilt werden. Im Übrigen vgl. die Komm. zu § 14.

Ein betroffener Bürger kann nach Falschauskunft eines Dritten keine Wiedergutmachung vom zuständigen Leistungsträger verlangen.

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