0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 14 ist am 1.1.1976 zusammen mit dem Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches, dem Ersten Buch Sozialgesetzbuch v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015), in Kraft getreten.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 14 räumt einen individuellen Anspruch auf umfassende Beratung durch den zuständigen Leistungsträger ein. Damit ist gesetzlich normiert, was von jeher als Betreuungspflicht jedenfalls der Sozialleistungsträger auch ohne konkrete Rechtsnorm angenommen worden war. Gegenstand der Beratung sind die Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch (Satz 1). Dieser Beratungsanspruch ist in besonderer Weise dafür geeignet, die für den einzelnen Bürger nach erfolgter Aufklärung in Betracht kommenden Sozialleistungen zu konkretisieren und im erforderlichen Umfang zu segmentieren, damit der Einzelne seine sozialen Rechte in größtmöglichem Umfang realisieren und seinen Pflichten bestmöglichst nachkommen kann. Beratung i. S. d. § 14 zielt auf die überlegte und abgewogene Ausübung des individuellen Gestaltungsrechts. Es gehört nach der Rechtsprechung des BGH schon aus 1957 (BGH, Urteil v. 26.9.1957, III ZR 65/56, NJW 1957 S. 1873) zu den Pflichten des Sozialleistungsträgers, sozial schwachen Bevölkerungskreisen zur Erlangung und Wahrung der ihnen zugedachten Rechte und Pflichten nach Kräften beizustehen.

Die Vorschrift überwindet die individuellen Schwierigkeiten für den Einzelnen insbesondere im Problemkreis einer konkret in Betracht kommenden Sozialleistung oder an den Schnittstellen mehrerer Sozialleistungen. Die durch Aufklärung hinzugewonnene Transparenz i. S. eines Überblick über das Sozialleistungssystems einschließlich einer auf das Individuum gerichteten Auswahl an Sozialleistungen erfährt dadurch eine weitere Konkretisierung.

Der Anspruch auf Beratung steht jedermann zu. Es besteht eine Fülle von Parallelvorschriften, die sich als allgemeine Beratungspflichten und spezielle Beratungsleistungen in den Büchern des Sozialgesetzbuches wiederfinden.

Satz 2 normiert, dass die Entscheider auch die Berater sind. Das trägt zur Einheit, Verbindlichkeit und Kompetenz des Verwaltungsverfahrens bei.

Beratung nach § 14 steht in einem unauflöslichen Zusammenhang zu den §§ 13 und 15 (Aufklärung und Auskunft) und ist von diesen abzugrenzen. Allerdings können sich spezifische Auskünfte auch als Beratung des Betroffenen darstellen. Hierfür kommt es auf die fachliche Kompetenz der Auskunftsstellen an.

2 Rechtspraxis

2.1 Beratungsanspruch

 

Rz. 3

Der Anspruch auf Beratung nach § 14 stellt ein subjektives öffentliches Recht dar, das von jedem in Bezug auf seine Rechte und Pflichten in Anspruch genommen werden kann, der jetzt oder zukünftig Gestaltungsrechte im Rahmen der Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch ausüben möchte. Der Anspruch richtet sich gegen alle Leistungsträger (vgl. §§ 12, 18 bis 29). Die Beratungspflicht eines Sozialleistungsträgers erstreckt sich grundsätzlich nur auf die Gewährleistung der sozialen Rechte nach dem SGB, nicht jedoch auf außerhalb des SGB existierende Sicherungssysteme anderer Art (BSG, Urteile v. 24.7.2003, B 4 RA 13/03 R, SozR 4-4100 § 46 Nr. 1, v. 15.12.1994, 4 RA 64/93, SozR 3-2600 § 58 Nr. 2). Eine allein materiell-rechtliche Verknüpfung und Abhängigkeit einzelner Ansprüche aus verschiedenen Sicherungssystemen begründet jedenfalls keine grundsätzliche Pflicht zur Beratung über SGB-fremde Rechtslagen. Folgerichtig obliegt auch den Sozialgerichten keine Beratung i. S. d. § 14. § 14 enthält keine Definition der Beratung, keine Voraussetzungen für einen Beratungsanspruch und keine Rechtsfolgen für die Fälle unberechtigter Beratungsverweigerung und von Beratungsmängeln. Der Beratungsanspruch beschränkt sich auf die Rechte und Pflichten des Ratsuchenden. Umgekehrt scheitert ein Beratungsanspruch nicht an dem dafür erforderlichen Verwaltungsaufwand oder dem Leistungsträger entstehenden Kosten.

 

Rz. 4

§ 14 gilt zunächst für alle Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 30 Abs. 1), die mindestens das 15. Lebensjahr vollendet haben (§ 36 Abs. 1). Das sind alle Menschen, die in Deutschland Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen können. Eine Beratungspflicht ist in jedem Fall gegeben, wenn zwischen Ratsuchendem und Leistungsträger ein Sozialrechtsverhältnis besteht, das ist allerdings nicht zwingende Voraussetzung. Ein Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Leistungsträger und dem Bürger mit gegenseitigen Rechten und Pflichten wird bereits durch die Antragstellung (z. B. auf eine Entgeltersatzleistung) begründet (BSG, Urteil v. 26.10.1976, 12/7 RAr 78/74, SozR 4100 § 44 Nr. 9). Das kann auch ein "Antrag" auf eine Auskunft sein. Beratung i. S. der Vorschrift ist auf Unterstützung des Bürgers ausgerichtet, die – ohne rechtlichen Rat gegen Bezahlung wie in der freien Wirtschaft zu erteilen – gegenüber dem Leistungsträger in Anspruch genommen werden kann. Mit zunehmender Komplexität des Sozialrechts wird auch die Beratung über Rechte und Pflichten eine Trägerpflicht von zentraler Bed...

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