Rz. 28

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist grundsätzlich auch bei Versäumnis einer Frist des materiellen Sozialrechts zulässig (BSG, Urteil v. 25.10.1988, 12 RK 22/87). Der Ausschluss der Wiedereinsetzung richtet sich allein nach § 27 Abs. 5 SGB X (BSG, Urteil v. 20.9.1989, 7 RAr 110/87). Danach ist Wiedereinsetzung allein dann ausgeschlossen, wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt. Zu Einzelheiten vgl. die Komm. zu § 27 SGB X. Die Wiedereinsetzungsvorschrift ist neben dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch anwendbar.

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