Rz. 31

Batt/Grunert, Das Trustcenter der Deutschen Rentenversicherung, RVaktuell 2005 S. 525.

Beckermann, Zur Erforderlichkeit einer Belehrung über die elektronische Form der Rechtsbehelfseinlegung – Ein Beitrag zur praktischen Wahrnehmung von E-Government, NVwZ 2017 S. 745.

Berger, G., Beweisführung mit elektronischen Dokumenten, NJW 2005 S. 1016.

Grunert, Das elektronische Verwaltungsverfahren, DAngVers 2002 S. 502.

Hartmann, Wahren E-Mails an das BVerfG und an die Fachgerichte die Form?, NJW 2006 S. 1390.

Johannes, Elektronische Formulare im Verwaltungsverfahren, MMR 2013 S. 694.

Kintz, Der elektronische Widerspruch, NVwZ 2004 S. 1429.

Köhler, Der elektronische Verwaltungsakt, SdL 2003 S. 5.

ders., Und täglich grüßt die Rechtsbehelfsbelehrung – Neue Probleme im Sozialverwaltungsverfahren, WzS 2017 S. 99.

Kremer, Der E-Mail-Verwaltungsakt, VerwR 2003 S. 114.

Lüdemann/Adams, Die elektronische Signatur in der Rechtspraxis, K & R 2002 S. 8.

Mardorf, Das Recht der elektronischen Einreichung, JM 2018 S. 140.

Mankowski, Zum Nachweis des Zugangs von elektronischen Erklärungen, NJW 2004 S. 1901.

H. Müller, Kein "ERV light" beim BSG, SGb 2017 S. 319.

Oberthür/Hundt/Kroeger, E-Government-Gesetz und Co – Auf dem Weg zur modernen Verwaltung, RVaktuell 2017 S. 18.

Roßnagel, Digitale Signaturen im Rechtsverkehr, NJW-CoR 1994 S. 96.

ders., Das neue Recht elektronischer Signaturen, NJW 2001 S. 1817.

ders., Die fortgeschrittene elektronische Signatur, MMR 2003 S. 164.

ders., Das elektronische Verwaltungsverfahren, NJW 2003 S. 469.

ders., Elektronische Signaturen mit der Bankkarte?, NJW 2005 S. 385.

ders., Das De-Mail-Gesetz, NJW 2011 S. 1473.

ders., Auf dem Weg zur elektronischen Verwaltung – Das E-Government-Gesetz, NJW 2013 S. 2710.

ders., Neue Regeln für sichere elektronische Transaktionen – Die EU-Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste, NJW 2014 S. 3686.

ders., Beweiswirkungen elektronischer Vertrauensdienste, MMR 2016 S. 647.

Rossnagel/Fischer-Dieskau, Elektronische Dokumente als Beweismittel, NJW 2006 S. 806.

Schlatmann, Verwaltungsverfahrensrecht und elektronischer Rechtsverkehr, LKV 2002 S. 489.

ders., Anmerkungen zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften, DVBl 2002 S. 1005.

Schmitz, Die Regelung der elektronischen Kommunikation im Verwaltungsverfahrensgesetz, DÖV 2005 S. 885.

Schmitz/Schlatmann, Digitale Verwaltung – Das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften, NVwZ 2002 S. 1281.

Starke, Auswirkungen des elektronischen Rechtsverkehrs auf Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelbelehrungen, LKV 2010 S. 358.

 

Rz. 32

In Prozessen mit Vertretungszwang können bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden:

Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss v. 5.4.2000, GmS-OGB 1/98.

Eine E-Mail ohne digitale Signatur wahrt auf keinen Fall die für eine Zusicherung erforderliche Schriftform:

OVG Lüneburg, Beschluss v. 17.1.2005, 2 PA 108/05.

Zur fehlenden Schriftform eines Widerspruchs, der per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur erhoben wurde:

HessLSG, Beschluss v. 11.7.2007, L 9 AS 161/07 ER.

Eine Berufungsbegründung ist in schriftlicher Form eingereicht, sobald dem Berufungsgericht ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Berufungsbegründung enthaltenden Bilddatei (hier: PDF-Datei) vorliegt. Ist die Datei durch Einscannen eines vom Pozessbevollmächtigten unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, ist auch dem Unterschriftserfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO genügt:

BGH, Beschluss v. 15.7.2008, X ZB 8/08.

Zu Sorgfaltspflichten bei Übermittlung im elektronischen Rechtsverkehr:

OVG Koblenz, Urteil v. 27.8.2007, 2 A 10492/07.

Eine nicht qualifiziert elektronisch signierte E-Mail genügt nicht den Formerfordernissen für eine wirksame Berufung. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumens der Berufungsfrist ist nicht zu gewähren, wenn trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung die Berufung durch eine nicht qualifiziert elektronisch signierte E-Mail erfolgt und diese am letzten Tag der Berufungsfrist nach Geschäftsschluss beim Berufungsgericht eingeht, so dass auf den Mangel der Form nicht mehr innerhalb der Berufungsfrist hingewiesen werden konnte:

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 10.9.2007, L 4 R 447/06.

Der Hinweis "E-Mail für Rückfragen" stellt keine Eröffnung des Zugangs für Widersprüche dar:

VG Berlin, Urteil v. 2.11.2007, 4 A 243/06.

Ein mittels E-Mail eingelegter Widerspruch gegen einen Bescheid genügt nur dann dem Schriftformerfordernis des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG, wenn er mit einer qualifizierten elektronischen Signatur i. S. d. § 65a SGG übermittelt wird. Ein Verwaltungsakt, der nach Klageerhebung ergeht, ohne den der Klage zugrunde liegenden ursprünglichen Verwaltungsakt zu ersetzen bzw. abzuändern (hier: Ablehnung eines Überprüfungsantrages nach Erlaß e...

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