Rz. 26

Nach § 22 WoGG wird Wohngeld nur auf Antrag der wohngeldberechtigten Person geleistet. Sind mehrere Personen, die zugleich Haushaltsmitglieder (i. S. d. § 5 WoGG) sind, vorhanden, die für denselben Wohnraum wohngeldberechtigt i. S. d. § 3 Abs. 1 und 2 WoGG wären, ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt (§ 3 Abs. 3 WoGG). In diesem Fall bestimmen diese Personen die wohngeldberechtigte Person. Ansonsten gilt die Vermutung, dass die antragstellende Person als wohngeldberechtigte Person bestimmt ist (§ 22 Abs. 2 WoGG). Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass wohngeldberechtigt nicht nur die Person ist oder die Personen sind, die auch vertraglich zur Mietzahlung verpflichtet ist oder sind oder die die Belastung für eigenen selbstgenutzten Wohnraum zu tragen haben.

 

Rz. 27

Über den Wohngeldantrag ist von der zuständigen Behörde (Wohngeldbehörde) schriftlich zu entscheiden (§ 24 Abs. 1 WoGG). Das Wohngeld wird nach § 25 Abs. 1 Satz 1 WoGG im Regelfall für 12 Monate bewilligt. Der Bewilligungszeitraum beginnt am 1. des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden ist, es sei denn, die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes treten erst in einem späteren Monat ein; dann beginnt der Bewilligungszeitraum am 1. dieses Monats (§ 25 Abs. 2 WoGG).

 

Rz. 28

Das Wohngeld ist grundsätzlich an die (nach § 22 WoGG benannte) wohngeldberechtigte Person zu zahlen und zwar monatlich im Voraus und auf ein Konto eines Haushaltsmitgliedes bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.3.2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 v. 30.3.2012, S. 22) gilt, zu überweisen (vgl. dazu Komm. zu § 47). Sofern ein solches Konto nicht vorhanden ist, kann das Wohngeld an den Wohnsitz der wohngeldberechtigten Person übermittelt werden; die dadurch veranlassten Kosten sollen vom Wohngeld abgezogen werden.

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