Rz. 11

§ 26 und § 1 WoGG beschreiben lediglich, dass nach dem WoGG ein Zuschuss zur Miete oder ein Zuschuss zu den Aufwendungen für den eigengenutzten Wohnraum als Wohngeld in Anspruch genommen werden kann. Wer das Wohngeld als Sozialleistung beantragen und verlangen kann, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 WoGG, wonach wohngeldberechtigte Person für den Mietzuschuss jede natürliche Person ist, die Wohnraum angemietet hat und diesen selbst nutzt. Über die typischen Fälle der Miete einer Wohnung oder eines Zimmers hinaus sind anspruchsberechtigt auch die Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts, Personen, die in ein Wohnheim i. S. d. Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder auf Dauer aufgenommen sind und Personen, die Wohnraum in einem eigenen Haus, dass mehr als 2 Wohnungen hat, bewohnen.

 

Rz. 12

Nach § 3 Abs. 2 WoGG ist wohngeldberechtigte Person für den Lastenzuschuss auch jede natürliche Person, die Eigentum an Wohnraum hat, diesen Wohnraum selbst bewohnt und die Belastung dafür aufbringt.

Für Wohngeld in Form eines Lastenzuschusses sind anspruchsberechtigt

  • der Eigentümer eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung,
  • der Eigentümer einer Kleinsiedlung,
  • der Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
  • der Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann,
  • der Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts,
  • der Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übertragung des Gebäudes oder der Wohnung bzw. auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechts haben.

Allerdings ist der Lastenzuschuss ausgeschlossen, wenn jemand Wohnraum in einem eigenen Haus, das mehr als 2 Wohnungen hat, bewohnt (§ 3 Abs. 2 Satz 3 WoGG). Die Wohngeldberechtigung für den Lastenzuschuss gilt bereits dann, wenn nur ein Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs besteht, also ein entsprechender verbindlicher Vertrag besteht.

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