Rz. 55

Wird in einer stationären Einrichtung ein Kind geboren, so geht bei der Frage der Zuständigkeit der Hinweis auf den gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme in die Einrichtung ins Leere. Daher knüpft in diesen Fällen das Gesetz die Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter an. Hier gelten die generellen Regelungen. Nach seinem Sinn und Zweck ist Abs. 2 Satz 4 schon dann anzuwenden, wenn eine Mutter ihr Kind auf dem Weg zur Einrichtung (Klinik) zur Welt bringt (VG Hamburg, Urteil v. 21.11.2001, 8 VG 1332/99, NDV-RD 2006 S. 19; Treichel/Schoch, in: LPK-SGB XII, § 98 Rz. 49; a. A.: Steimer, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 98 Rz. 72). Unerheblich ist dabei, ob das Kind unmittelbar nach der Geburt von der Mutter auch angenommen wird oder nicht (Hohm, in: Schellhorn e.a., SGB XII, § 98 Rz. 103). Der so bestimmte gewöhnliche Aufenthalt des Kindes perpetuiert sich nicht, eine rechtserhebliche Unterbrechung des Einrichtungsaufenthaltes des Kindes begründet eine selbständige Zuständigkeitsbestimmung nach Abs. 2 Satz 1 (Rabe, in: Fichtner/Wenzel, SGB XII, § 98 Rz. 27). Eine Haftanstalt ist einer Einrichtung i. S. v. Abs. 2 Satz 4 gleichgestellt (wegen des Verweises in Abs. 4 vgl. Rz. 61).

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