Rz. 45

War bei Einsetzen der Sozialhilfe der Leistungsberechtigte aus einer stationären Einrichtung in eine andere stationäre Einrichtung oder von dort in weitere stationäre Einrichtungen übergetreten oder aber tritt nach dem Einsetzen der Sozialhilfe ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt entscheidend, der für die erste Einrichtung maßgebend war. Zweck dieser Regelung ist es, die Sozialhilfeträger, in deren Zuständigkeitsbereich entsprechende Angebote vorgehalten werden, vor Kostenbelastungen durch Zuzüge aus anderen Regionen zu schützen (OVG Bremen, FEVS 59 S. 89; Josef/Wenzel, 2008 S. 85, 87), insofern identischer Schutzzweck wie Satz 1, vgl. Rz. 3, 29). Liegen also bei Einsetzen der Sozialhilfe nahtlose Übertritte von einer Einrichtung in eine andere vor, so ist maßgeblich für die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers der gewöhnliche Aufenthalt vor dem ersten Einrichtungseintritt. Da es nur auf diese nahtlose Kette ankommt, ist es unerheblich, ob die betreffende Person selbst oder ein anderer Sozialleistungsträger die Kosten bisher übernommen hat. Wechselt der Hilfeempfänger jedoch von vollstationärer Eingliederungshilfe zu teilstationärer Eingliederungshilfe, endet die örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 und ist nach § 98 Abs. 1 neu zu bestimmen (VG Hannover, Urteil v. 25.2.2003, 3 A 2982/00).

 

Rz. 46

Der Betroffene muss von einer Einrichtung in eine andere "übergetreten sein". Im Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung muss also feststehen, dass der Betroffene in eine bestimmte andere Einrichtung eintreten soll oder will (Steimer, in: Mergler/Zink SGB XII, § 98 Rz. 63; BVerwG, Urteil v. 18.5.2000, 5 C 27/99). Das wiederum setzt voraus, dass ein Übertritt in diesem Sinne nur vorliegen kann, wenn er zielstrebig ohne weitere zeitliche Verzögerung in Angriff genommen und durchgeführt wird (Steimer, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 98 Rz. 63 mit zahlreichen Nachweisen). Hinzunehmen sind Verzögerungen, die sich aus dem notwendigen Transport ergeben (Deckers, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, § 98 Rz. 27). Daher erwirbt ein Leistungsberechtigter seinen gewöhnlichen Aufenthalt am Wohnort der Eltern, wenn zwischen dem Wechsel von einer in eine andere Internatsschule die Sommerferien liegen, die der Hilfeempfänger bei den Eltern verbringt. Hier kann nicht mehr von einem nahtlosen Übertritt gesprochen werden (Hohm, in: Schellhorn e.a., SGB XII, § 98 Rz. 89 ff.).

 

Rz. 47

Wenn jemand eine Einrichtung verlässt, ohne die Absicht zu haben, sich von einer anderen Einrichtung aufnehmen zu lassen, unvorhergesehen eine solche Notwendigkeit aber eintritt, liegt mangels planmäßiger Absicht kein Übertritt vor (Steimer, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 97 Rz. 63 m. w. N.). Steht also beim Verlassen der ersten Einrichtung nicht fest, ob, wann und wo die stationäre Hilfeleistung fortgesetzt werden soll, so liegt eine rechtserhebliche Unterbrechung der dann eben nicht mehr als nahtlos zu bezeichnenden Heimbetreuung und damit kein Übertritt vor (OVG Frankfurt/Oder, Urteil v.7.12.1999, 4 B 59/99).

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