Rz. 73b

Mit Überführung der Eingliederungshilfe in das SGB IX (vgl. Rz. 1e) und der Schaffung von Trägern der Eingliederungshilfe mussten für diese neuen Träger Zuständigkeitsregelungen getroffen werden. Regelungen zur sachlichen Zuständigkeit sind entbehrlich, da das SGB IX keine Unterscheidung zwischen örtlichem und überörtlichem Träger der Eingliederungshilfe vornimmt. Die Träger der Eingliederungshilfe sind daher jeweils für sämtliche Leistungen der Eingliederungshilfe zuständig. Einer Regelung bedarf es lediglich für die örtliche Zuständigkeit. Die entsprechende Vorschrift zur örtlichen Zuständigkeit ist § 98 SGB IX. Diese Regelung kann in Einzelfällen mit der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe gem. § 98 SGB XII konkurrieren, soweit in einer Person sowohl Leistungen der Eingliederungshilfe als auch der Sozialhilfe zu erbringen sind. Um in diesen Fällen eine einheitliche örtliche Zuständigkeit sicherzustellen, bestimmt Abs. 6, dass sich dann die örtliche Zuständigkeit unter Verdrängung des § 98 SGB XII nach § 98 SGB IX richtet.

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