Rz. 18

Soweit eine landesrechtliche Bestimmung nicht getroffen wird, was derzeit (1.8.2021) nicht der Fall ist, gilt subsidiär Abs. 3. Danach ist der überörtliche Träger für die dort enumerativ aufgeführten Leistungen zuständig. Die genannten Leistungen stellen nicht mehr den wesentlichen Kern des Sozialhilferechts dar (vgl. oben Rz. 4). Dennoch ist damit eine gewisse Präferenzentscheidung zugunsten des überörtlichen Trägers getroffen worden, was die generelle Allzuständigkeitsregelung des Abs. 1 relativiert. Dies ist auch gerechtfertigt, da schon nach bisherigem (und weiter geltendem) Verständnis die überörtliche Zuständigkeit nicht nur wegen der überörtlichen Bedeutung bestimmter Aufgaben und des damit verbundenen hohen Finanzaufwandes zu begründen ist, sondern insbesondere auch der Sicherstellung wirksamer Hilfen dient (vgl. oben Rz. 7; Rabe, in: Fichtner/Wenzel, SGB XII, § 97 Rz. 10; Deckers, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 97 Rz. 10). Daher sind die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers auch keine Ausnahmevorschriften, die eng auszulegen wären (BVerwG, Urteil v. 31.8.1966, V C 185/65). Die Zuständigkeit bemisst sich nicht mehr – wie im alten Recht des § 100 Abs. 1 BSHG – überwiegend danach, ob die Leistungen im Einzelfall ambulanter, teilstationärer oder stationärer Natur sind, vielmehr werden nunmehr ganze Aufgabenkomplexe dem überörtlichen Träger zugewiesen (Rabe, in: Fichtner/Wenzel, SGB XII, § 97 Rz. 1, 10).

Das sind im Einzelnen:

Dabei spielt es keine Rolle, in welcher Form die Leistung erbracht wird (ambulant, teilstationär, vollstationär).. Sinn und Zweck dieser Regelung liegt darin, beim Wechsel von einer Leistungsform zu einer anderen einen entsprechenden Wechsel der sachlichen Zuständigkeit zu vermeiden.

 

Rz. 19

Da alle Bundesländer landesrechtliche Bestimmungen erlassen haben (vgl. Rz. 18), kommt Abs. 3 insoweit nicht zur Anwendung.

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