Rz. 55

Abzusetzen sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Einzelheiten regelt die DVO bei den einzelnen Einkommensarten.

 

Rz. 56

Als Aufwendungen für Arbeitsmittel (z. B. Werkzeug, Berufsbekleidung, Fachbücher usw.) wird ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 EUR berücksichtigt, sofern nicht im Einzelfall höhere Aufwendungen nachgewiesen werden (§ 3 Abs. 5 DVO).

 

Rz. 57

Abzusetzen sind i. d. R. nur die Kosten für die tariflich günstigste Zeitkarte eines öffentlichen Verkehrsmittels (§ 3 Abs. 6 Nr. 1 DVO). Muss der Hilfebedürftige ein Kfz benutzen, weil öffentliche Verkehrsmittel nicht vorhanden oder unzumutbar sind, werden monatliche Pauschbeträge für jeden vollen Kilometer einfacher Fahrt anerkannt, den die Wohnung vom Arbeitsplatz entfernt liegt (§ 3 Abs. 6 Nr. 2 DVO), längstens jedoch 40 km. Öffentliche Verkehrsmittel sind z. B. unzumutbar, wenn sie wegen der Art oder Schwere einer (Geh-)Behinderung nicht erreicht oder benutzt werden können oder wenn die Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsplatz übermäßig lang ist.

 

Rz. 58

Die Pauschbeträge des § 3 Abs. 6 Nr. 2 DVO erfassen alle Aufwendungen für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, also auch die (anteilige) Kfz-Steuer und Haftpflichtversicherung (zum BSHG: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 20.6.2000, 22 A 207/99). Keine Kilometerpauschale erhält, wer mit dem Fahrrad zur Arbeit fährt; er kann jedoch die damit verbundenen notwendigen Ausgaben (neuer Schlauch, Reifen, Luftpumpe) geltend machen.

 

Rz. 59

Die Vorschrift erfasst alle Beiträge, die erforderlich sind, um die Erzielung von Einkommen zu fördern oder sicherzustellen. Hierzu zählen Gewerkschaftsbeiträge sowie Beiträge zum Beamten- oder Reichsbund, und zwar auch bei Arbeitslosen, Pensionären und Rentnern (zum BSHG: BVerwG, Urteile v. 4.6.1981, 5 C 46/80, und v. 27.1.1994, 5 C 29/91).

 

Rz. 60

Liegt der Arbeitsplatz außerhalb des Wohnortes und kann weder ein Umzug noch die tägliche Rückkehr zugemutet werden, so können die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung bis zu einem Betrag von monatlich 130,00 EUR sowie die Kosten für Familienheimfahrten abgesetzt werden (§ 3 Abs. 7 DVO).

 

Rz. 61

  • Kinderbetreuungskosten

Die Aufzählung in § 3 Abs. 4 DVO ist nicht abschließend. Deshalb sind auch Kinderbetreuungskosten allein erziehender Elternteile (zum BSHG: VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 1.9.1992, 6 S 2640/90) jedenfalls dann abzugsfähig, wenn sie infolge der Erwerbstätigkeit entstanden sind (zum SGB II: BSG, Urteil v. 9.11.2010, B 4 AS 7/10 R, und zur Arbeitslosenhilfe: BSG Urteil v. 10.7.2003, B 11 AL 71/02 R).

 

Rz. 62

  • Werbungskosten, die das Finanzamt anerkannt hat

Bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 4 DVO und bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 6 DVO sowie bei den Einkünften sonstiger Art nach § 8 DVO sind die Werbungskosten abzusetzen, die das Finanzamt anerkannt hat und die mit der Einkommenserzielung unmittelbar zusammenhängen. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen sind Depotkosten, Bankspesen, Beiträge zu Schutzvereinigungen von Wertpapierbesitzern u.ä. abzusetzen.

 

Rz. 63

  • Notwendige Ausgaben bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Hierzu zählen gemäß § 7 Abs. 2 DVO:

Schuldzinsen (keine Tilgungsleistungen, zum BSHG: BVerwG, Urteil v. 9.12.1970, V C 73.70);

dauernde Lasten (Erbpachtzinsen, Altenteilslasten);

Grundbesitzsteuern (Grundsteuer, Einkommensteuer auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung);

sonstige öffentliche Abgaben (Erschließungs- und Anliegerbeiträge, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Schornsteinfeger);

Versicherungsbeiträge (Feuer, Einbruch, Unwetter, Haftpflicht);

Zinsen auf die Hypothekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe nach § 211 Abs. 1 Nr. 2 LAG;

Erhaltungsaufwand (Instandsetzung und Instandhaltung, nicht: Verbesserungen; ohne Nachweis können bei Wohngrundstücken, die vor dem 1.1.1925 bezugsfähig geworden sind, 15 %, bei Wohngrundstücken, die nach dem 31.12.1924 bezugsfähig geworden sind, 10 % der Jahresroheinnahmen als Erhaltungsaufwand berücksichtigt werden, vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 DVO. Höhere Kosten für den Erhaltungsaufwand sind nachzuweisen). Ausgaben für "Wohnwertverbesserungen", die über den "normalen" Renovierungsaufwand hinausgehen und zu einer gesetzlich nicht beabsichtigten Vermögensbildung aus Sozialhilfemitteln führen würden, sind nicht zu berücksichtigen (zum BSHG: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 6.4.1987, 8 A 2125/85);

sonstige Aufwendungen zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes (z. B. Verwalterkosten, Flurbeleuchtung, ohne besonderen Nachweis Aufwendungen in Höhe von 1 % der Jahresroheinnahmen, vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 5 DVO).

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