0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1.1.2005 in Kraft getreten.

In der BT-Drs. 15/1514 S. 55 heißt es:

Zitat

Die Regelung überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 102 des Bundessozialhilfegesetzes. Bei der Ergänzung im Absatz 2 handelt es sich um eine Konkretisierung der Verweisung im bisherigen § 102 des Bundessozialhilfegesetzes auf den bisherigen § 17 des Bundessozialhilfegesetzes.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Das Sozialhilferecht insgesamt ist ein Rechtsgebiet, welches sehr hohe Anforderungen bezüglich der (korrekten) Anwendung einzelner Vorschriften an die verantwortlich handelnden Personen stellt.

Der Grundsatz der Individualität, die Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen sowie die zahlreichen Ermessensregelungen, die das Gesetz kennt, fordern tagtäglich die mit seiner Anwendung befassten Stellen und Personen heraus. Umso wichtiger ist es, dass die handelnden Personen persönlich und fachlich besonders qualifiziert sind.

Die Voraussetzung der Beschäftigung von Fachkräften muss bei den einzelnen mit der Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe befassten Stellen erfüllt sein. Dies gilt auch für örtliche Träger oder Gemeinden, die von diesen im Rahmen der Sozialhilfegewährung eingebunden sind.

Sollten freie Träger im Rahmen von Vereinbarungen nach § 5 Abs. 5 in die Erbringung von Sozialhilfeleistungen eingebunden sein, müssen auch von diesen die geeigneten Fachkräfte eingesetzt werden (Fichtner/Wenzel, SGB XII – Sozialhilfe mit AsylbLG, 4. Aufl. 2009, § 6 Rz. 1; Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 6. Aufl. 2018, § 6 Rz. 3; Steimer, in: Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe Teil II, SGB XII, Bd. 1, Stand: Juli 2006 Rz. 5; Schlegel/Voelzke, SGB XII, Juris–Praxiskommentar, 2. Aufl. 2014, § 6 Rz. 12; Roscher, in: Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 11. Aufl. 2018, § 6 Rz. 3). Bei allen Erwartungen hinsichtlich des einzusetzenden Personals muss allerdings beachtet werden, dass es sich bei der Vorschrift um einen sog. Programmsatz handelt, der keinerlei Rechte oder Ansprüche von Seiten des eingesetzten Personals noch der Leistungsberechtigten nach sich zieht (Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 6 Rz. 2; Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, Kommentar, 18. Aufl. 2010, § 6 Rz. 9).

2 Rechtspraxis

2.1 Anforderungen an die Fachkräfte

 

Rz. 3

Der Gesetzgeber ist sich offenbar bewusst, dass es einer besonderen Eignung bedarf, wenn man sich mit der Durchführung der Aufgaben, die das SGB XII regelt, zu befassen hat. Nicht ohne Grund wird verlangt, dass die betreffenden Personen sowohl von der Persönlichkeit her geeignet sein müssen und zusätzlich entweder über eine entsprechende Ausbildung verfügen oder vergleichbare Erfahrungen vorweisen müssen.

 

Rz. 4

Persönlichkeit setzt voraus, dass die handelnden Personen menschlich und charakterlich geeignet sein müssen. Es können also nur solche Personen zum Einsatz kommen, die den Leistungsberechtigten zunächst einmal ohne jeden Vorbehalt begegnen und nicht schon von vornherein mit Vorurteilen an ihre Arbeit und die Nöte/Situationen der Hilfesuchenden herangehen (Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 6 Rz. 7; Fichtner/Wenzel, a. a. O., § 6 Rz. 3; Steimer, in: Mergler/Zink, a. a. O., § 6 Rz. 6; Roscher, a. a. O., § 6 Rz. 7).

Empfehlenswert ist es mithin, genau zu schauen, ob die eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den einzelnen Behördenteilen eines Sozialamtes über ein gewisses Maß an Lebenserfahrung verfügen. Es kann nicht angehen, dass ein Sozialamt als die Stelle in der Verwaltung bezeichnet wird, auf der alle "unliebsamen und unbequemen" Mitarbeiter(-innen) eingesetzt werden (oft aufgrund von Versetzungen, die als "Bestrafung" erlebt werden). Ebenso dürfte es auch nicht sinnvoll sein, ganz junge Verwaltungsmitarbeiter(-innen) einzusetzen, die gerade ihre Ausbildung abgeschlossen haben (und die dann z. B. mit älteren Menschen über deren Krankheiten oder mit Schwangeren über Probleme im Zusammenhang mit der Schwangerschaft zu reden haben).

 

Rz. 5

Wenn jemand von seiner Persönlichkeit her für die Aufgaben geeignet ist, muss er zusätzlich über eine entsprechende Fachkenntnis verfügen. Er muss in der Lage sein, die Situation des Leistungsberechtigten zu erfassen, die erforderlichen Schlussfolgerungen daraus zu ziehen und das Gesetz dann entsprechend der gewonnenen Erkenntnisse richtig anzuwenden. Ein hinreichendes Maß an menschlicher Reife, sozialer Einstellung, Neigung für die Tätigkeit im Sozialbereich, Toleranz, Flexibilität und Einfühlungsvermögen sind nur einige der zu fordernden Eigenschaften, die im Sozialamt eingesetzte Mitarbeiter(-innen) mitbringen sollten (Fichtner/Wenzel, a. a. O., § 6 Rz. 3). Die Technik der Gesetzesauslegung und -anwendung muss außerdem noch beherrscht werden (Schoch, Sozialhilfe, 2. Aufl., S. 93; Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 6 Rz. 9). Zu weiteren Anforderungen auch etwa hinsichtlich der Ausbildungsvoraussetzungen und -erwartungen vgl. Roscher, a. a. O., § 6 Rz 6; S...

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