Rz. 3

Anspruch auf stationäre Pflege haben nach neuer Rechtslage nur noch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder mehr. Soweit eine pflegebedürftige Person im Einzelfall nach bis zum 31.12.2016 geltendem Recht lediglich mit "Pflegestufe 0" Anspruch auf stationäre Pflege hatte, ist die Übergangsvorschrift des § 138 zu beachten. Der Anspruch auf stationäre Pflege besteht nur, soweit häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht in Betracht kommt.

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