Rz. 3

Satz 2 regelt, dass die aufgrund des § 16 SGB XI erlassene Verordnung sowie die aufgrund des § 17 SGB XI erlassenen Richtlinien der Pflegekassen entsprechende Anwendung finden. Dies war vor Inkrafttreten des PSG III bereits über den Verweis in § 61 Abs. 6 a. F. der Fall. § 16 SGB XI ermächtigt das derzeit für Pflegeversicherung zuständige Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach § 15 SGB XI sowie zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 SGB XI zu erlassen. Bislang ist eine solche Verordnung nicht erlassen worden. Von der Ermächtigung soll vornehmlich dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Spitzenverbände der Pflegekassen dem ihnen erteilten Auftrag nicht schon mittels der nach § 17 SGB XI erlassenen Richtlinien zufriedenstellend nachkommen (vgl. BSG, Urteil v. 30.10.2001, B 3 P 2/01 R m. w. N.). Offenbar wurde aufgrund der bestehenden Richtlinien und der Tatsache, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung viele Zweifelsfragen geklärt hat, der Erlass einer Verordnung bislang nicht für notwendig erachtet. Dass eine Verordnung nach § 16 SGB XI erlassen wird, ist derzeit nicht zu erwarten (vgl. Roller, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 2. Aufl. 2017, § 16 SGB XI m. w. N.). Der Verweis geht daher diesbezüglich ins Leere.

Durch die Richtlinien i. S. d. § 17 SGB XI soll eine Vereinheitlichung des Verwaltungsvollzugs erreicht werden (vgl. Udsching, in: Udsching, SGB XI, § 17 Rz. 3). Zu den gemäß § 62 Satz 2 im SGB XII entsprechend anwendbaren, aufgrund von § 17 SGB XI erlassenen Richtlinien zählen die Begutachtungs-Richtlinien (§ 17 Abs. 1 SGB XI), die Pflegeberatungs-Richtlinien (§ 17 Abs. 1a SGB XI) und die Kostenabgrenzungs-Richtlinien (§ 17 Abs. 1b SGB XI).

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