1 Rechtsentwicklung/Allgemeines

 

Rz. 1

Durch Art. 2d des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches v. 24.9.2008 (BGBl. I S. 1856) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2009 eingeführt. Zuvor war in § 34 Abs. 2 WohnGG a. F. eine Kostenerstattung des Bundes an die Länder in Höhe von 409 Mio. EUR vorgesehen. Mit der Einführung von § 46a wurde die Bundesbeteiligung an der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung schrittweise jährlich von 13 % im Jahr 2009 auf 16 % der Nettoausgaben des Vorjahres bis 2012 angehoben. Durch Art. 3 Nr. 27 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) erfolgte mit Wirkung zum 1.1.2011 eine redaktionelle Anpassung. Durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen v. 6.12.2011 (BGBl. I S. 2563) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2012 neu gefasst und die prozentuale Erstattung ab 2012 auf 45 % der Nettoausgaben des Vorvorjahres erhöht. Durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.2012 (BGBl. I S. 2783) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2013 abermals neu gefasst. Die Neuregelung sieht für das Jahr 2013 die Übernahme von 75 % der Nettoausgaben des Vorjahres und ab 2014 die volle Übernahme dieser Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung durch den Bund vor. Die Bundesländer regeln in den Ausführungsgesetzen zum SGB XII die Weitergabe der Bundesmittel an die Sozialhilfeträger. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 1.10.2013 (BGBl. I S. 3733 sowie BT-Drs. 17/13662 und 14/14202) ist in Abs. 4 Satz 3 HS 2 und in Abs. 5 Satz 1 die Angabe "2014" durch die Angabe "2015" ersetzt worden. Es handelt sich dabei um Folgeänderungen der Änderung von § 136 (vgl. die Komm. dort). Durch die Änderung von § 136 gilt die bislang auf das Jahr 2013 beschränkte Übergangsregelung für Nachweise auch für das Jahr 2014. Deshalb sind in § 46a Abs. 4 und 5 jeweils die Jahresangabe für die erstmalige Anwendung dieser Vorschrift für die Vorlage von Nachweisen von 2014 in 2015 zu ändern. Die Änderungen traten rückwirkend zum 1.1.2013 in Kraft (vgl. Art. 2 des Gesetzes).

Durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) wurden die Abs. 3 bis 5 rückwirkend zum 1.1.2015 (Abs. 4 und 5) bzw. zum 1.1.2016 (Abs. 3) neu gefasst.

Mit Art. 2 des Gesetzes zur Änderung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen v. 10.7.2018 (BGBl. I S. 1117) sind Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 und Abs. 4 Satz 4 mit Wirkung zum 11.7.2018 geändert worden.

2 Rechtspraxis

2.1 Beteiligung des Bundes (Abs. 1)

 

Rz. 2

Abs. 1 regelt die zweckgebundene Beteiligung des Bundes an den Nettoausgaben der nach § 46b zuständigen Träger für die Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Dies sind die nach Landesrecht für die Ausführung des Vierten Kapitels zuständigen Träger. Die generelle Beschränkung der Erstattungsregelung auf Geldleistungen folgt zwingend aus Art. 104a Abs. 3 GG. Dort ist die sog. Finanzhoheit des Bundes und der Länder geregelt. Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII sind grundsätzlich alle Leistungen nach § 42, ausgenommen die nach dessen Nr. 3 i. V. m. §§ 34 und 34a zu erbringenden Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten nach § 34 Abs. 2, Lernförderung nach § 34 Abs. 5 und gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nach § 34 Abs. 6. Für diese Leistungen sieht § 34a Abs. 2 Satz 1 die Erbringung durch Sach- und Dienstleistungen vor. Aus den Nettoausgaben eines Jahres für Geldleistungen berechnet sich die Höhe der in diesem Kalenderjahr zu zahlenden Erstattung. Im Jahr 2013 beträgt die Erstattung 75 % der Nettoausgaben dieses Jahres, ab dem Jahr 2014 sind 100 % der Nettoausgaben des jeweiligen Kalenderjahres zu erstatten (BT-Drs. 17/10748 S. 15 f.).

2.2 Berechnung der Nettoausgaben (Abs. 2)

 

Rz. 3

Die für die Höhe des jährlichen Erstattungsbetrags maßgeblichen Nettoausgaben ergeben sich nach Abs. 2 aus den Bruttoausgaben der zuständigen Träger für Geldleistungen, abzüglich der darauf entfallenden Einnahmen. Bruttoausgaben sind die gezahlten Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII. Einnahmen sind insbesondere der Kostenersatz sowie die Ersatzansprüche nach dem Ersten und Dritten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels SGB XII. Darunter fallen vor allem Ansprüche auf Kostenersatz, wenn Leistungen zu Recht erbracht worden sind, die Leistungen aber aufgrund eines von den Beziehern oder anderen Personen zu verantwortenden Verstoßes gegen Vorschriften des SGB XII gezahlt wurden (§ 104). Darunter fallen auch Ersatzansprüche für Leistungen, die zu Unrecht erbracht worden sind, weil die Leistungsvoraussetzungen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt worden sind (§ 105). Zu den Einnahmen zählen fern...

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