Rz. 8

Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 15/1514 S. 61 zu § 37) knüpft die Regelung an den objektiven Sachverhalt des "gemeinsamen Wohnens" an. Der Begriff "Wohnung" meint Wohnraum i. S. d. § 4a Wohngeldgesetzes (WoGG) der darüber hinaus entsprechend der üblichen Zweckbestimmung einer Wohnung nach außen in gewisser Weise abgeschlossen ist. Der umfassendere Begriff "Unterkunft" entspricht dem in § 27a Abs. 1 Satz 1 und § 35 (vgl. Komm. dort). Eine "entsprechende andere Unterkunft" ist also eine solche, die wie eine Wohnung nach außen in gewisser Weise abgeschlossen ist.

 

Rz. 9

Satz 1 HS 1 enthält insoweit eine Erweiterung gegenüber dem früheren § 16 Satz 1 BSHG, als nunmehr nicht nur Verwandte und Verschwägerte (§§ 1589, 1590 BGB), sondern alle Personen, die die Vorteile einer gemeinsamen Haushaltsführung nutzen, grundsätzlich in den Vermutungstatbestand einbezogen werden (zur Begründung und Kritik vgl. Rz. 3 und 4). Diese Erweiterung war schon im Regierungsentwurf zum BSHG-Reformgesetz 1996 enthalten (vgl. H. Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2010, § 36 Rz. 8), ist dann aber nicht in das BSHG aufgenommen worden. Zu Ausnahmen bzw. zu den Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung vgl. Rz. 17 ff. und die Rechtsprechungshinweise unter Rz. 27.

 

Rz. 9a

Die ununterbrochene Anwesenheit aller Personen einer Wohngemeinschaft ist nicht erforderlich, Unter Umständen kann selbst die monatelange Abwesenheit für ein Auslandsstudium die Wohngemeinschaft unberührt lassen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 14.7.2006, L 1 B 23/06 AS ER Rz. 24). Auch ein Klinikaufenthalt steht dem Eingreifen der Vermutung nicht entgegen (Bayerisches LSG, Beschluss v. 9.3.2010, L 8 SO 45/10 B ER Rz. 22). Nach Auffassung des Bayerischen LSG (Urteil v. 24.4.2012, L 8 SO 125/10) lebt nach der Anschauung des praktischen Lebens in einer Wirtschaftsgemeinschaft, wer 17 Jahre bei einer Person in einem Raum in Untermiete wohnt, die gemeinsame Einrichtung nutzt und dort gemeldet ist.

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