Rz. 24

Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 vor und sind die Vermutungen nicht nach Satz 2 und 3 ausgeschlossen bzw. widerlegt, ist davon auszugehen, dass die nachfragende Person mit (einer) anderen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, d. h. mit ihr "aus einem Topf wirtschaftet" (vgl. BSG, Urteil v. 23.7.2014, B 8 SO 14/13 Rz. 22) und zumindest teilweise tatsächlich bedarfsdeckende Leistungen erhält und insoweit ein Anspruch auf Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 ausgeschlossen ist.

 

Rz. 25

Der Bedarf der nachfragenden Person vermindert sich je nach Höhe der vermuteten Leistungen. Die Verringerung muss sich nicht auf einen bestimmten Betrag beziehen. Der Bedarf kann auch um einzelne Bedarfstatbestände verringert sein. So etwa um die Kosten für Unterkunft und Heizung. Werden Unterkunft und Heizung unentgeltlich gewährt, ist der Wert dieser Zuwendung als Teil der zu vermutenden Leistung anzusehen, wobei nach der Rechtsprechung im Normalfall eine Aufteilung der Unterkunftskosten innerhalb eines Haushaltes nach Kopfteilen erfolgt (vgl. BSG, Urteil v. 31.10.2007, B 14/11b AS 7/07 R Rz. 19 m. w. N.). Eine eigenständige rechtliche oder sittliche Unterhaltsverpflichtung wird durch die Regelung nicht begründet, sondern vielmehr vorausgesetzt. Genauso wenig kann der Träger der Sozialhilfe den Dritten aufgrund von § 39 zur Unterhaltsleistung gegenüber der nachfragenden Person verpflichten. Die einzige Möglichkeit für den Sozialhilfeträger, gegen den Dritten vorzugehen, bieten §§ 94, 95.

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