Rz. 24

Berendes, Zum Anspruch auf Übernahme von Energieschulden, info also 2008 S. 151.

Crome, Zur Sittenwidrigkeit der Vereinbarung von privatrechtlichen Ratenzahlungsvereinbarungen zwischen Energieversorgungsunternehmen und Beziehern von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII, Sozialrecht aktuell 2015 S. 143.

Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Übernahme von Mietschulden und Energiekostenrückständen im SGB II und SGB XII, NDV 2015 S. 149 und 210.

Gotzen, Übernahme von Energierückständen nach § 34 SGB XII, ZfF 2007 S. 248.

ders., Unverhältnismäßigkeit einer Stromsperre nach StromGVV und Anträge auf Übernahme von Stromschulden im SGB II/XII, ZfF 2009 S. 106.

Hammel, Die Übernahme von Schulden nach § 22 Abs. 5 SGB II, NDV 2010 S. 335.

ders., Leistungen der Sozialhilfe zur Erhaltung der Unterkunft während der Dauer des Freiheitsentzuges, ZFSH SGB 2000 S. 515.

ders., Die Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II ein immer wieder aktuelles Thema, ZFSH SGB 2008 S. 649.

Kainz, Übernahme von Schulden bei mangelnder Selbsthilfe, NZS 2017 S. 557.

Mester, Hilfe zur Sicherung der Unterkunft und zur Behebung vergleichbarer Notlagen nach § 34 Abs. 1 SGB XII und § 22 Abs. 5 SGB II, ZfF 2006 S. 217.

Riethmüller, Hilfen zur Verhinderung von Obdachlosigkeit nach § 15a BSHG, ZFSH SGB 1991 S. 72.

 

Rz. 25

Vgl. dazu die Hinweise im laufenden Text sowie:

Aus Energielieferungen in der Vergangenheit resultierende Verbindlichkeiten eines Hilfesuchenden sind nicht zwangsläufig Schulden im sozialhilferechtlichen Sinn, welche unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sind. Schulden liegen dann vor, wenn es sich um Verpflichtungen handelt, die bereits vor Eintritt der Bedürftigkeit begründet worden sind. Sie können auch dadurch entstehen, dass der Leistungsempfänger bewilligte Leistungen nicht zweckentsprechend verwendet und Zahlungen an den Energielieferanten nicht erbringt.

Ob und in welchem Umfang eine Heiz- oder Betriebskostennachforderung als Bedarf anzuerkennen ist, richtet sich nicht nach dem Monat, in dem sie fällig geworden ist, sondern nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen desjenigen Zeitraums, in dem die Kosten verursacht wurden.

Beruht eine Stromkostenforderung darauf, dass der Sozialhilfeempfänger ernsthafte Forderungen des Energielieferanten in Zeiten fehlender Bedürftigkeit in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist, so ist sowohl eine Regelsatzerhöhung als auch eine Darlehensgewährung nach § 37 Abs. 1 ausgeschlossen.

Eine Übernahme von Heiz- und Stromkostenschulden kommt nach § 36 Abs. 1 nur dann in Betracht, wenn wegen der konkreten Energiekostenschulden die Einstellung der Gas- oder Stromlieferung droht:

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 17.7.2014, L 9 SO 388/12.

Aus Energielieferungen in der Vergangenheit resultierende Verbindlichkeiten eines Sozialhilfeempfängers sind nicht zwangsläufig Schulden im sozialhilferechtlichen Sinn, die nur unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 zu übernehmen sind.

§ 36 Abs. 1 Satz 1 setzt neben einer vergleichbaren Notlage voraus, dass die Übernahme der Schulden gerechtfertigt ist. Dies ist zu verneinen, wenn der Sozialhilfeempfänger nicht alle Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat oder wenn er in der aktuell bewohnten Wohnung voraussichtlich auch in Zukunft unangemessen hohe und damit vom Leistungsträger nicht zu übernehmende Energiekosten verursachen wird.

Im Rahmen des Ermessens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 sind u. a. die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, die Zusammensetzung des von der Räumung bedrohten Personenkreises, das in der Vergangenheit von dem Hilfesuchenden gezeigte Verhalten und ein erkennbarer Wille zur Selbsthilfe zu berücksichtigen. Die Übernahme von Schulden infolge zweckwidriger Verwendung von Sozialhilfemitteln kann abgelehnt werden, wenn eine kostengünstigere Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt konkret vorhanden und anmietbar ist.

Der Sozialhilfeträger darf den Hilfebedürftigen auf kostengünstigere Wohnungen verweisen, wenn dem Bedürftigen ein besonders schweres Verschulden an der Entstehung der Energiekostenrückstände vorzuwerfen ist. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn dieser sich bislang nicht ernsthaft um eine Reduzierung der Energiekosten gekümmert hat:

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 17.1.2014, L 9 SO 532/13 B ER.

Die Abgrenzung von Schulden zu laufenden Leistungen ist danach vorzunehmen, ob es sich um einen tatsächlich eingetretenen, im Zeitpunkt der Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe (§ 18 Abs 1) von der Notwendigkeit der weitergehenden Sicherung der Unterkunft in der Vergangenheit liegenden und bisher noch nicht vom Sozialhilfeträger gedeckten Bedarf handelt:

BSG, Urteil v. 12.12.2013, B 8 SO 24/12 R.

Eine Übernahme von Schulden für die Unterbringung in einem Pflegeheim nach § 36 Abs. 1 kommt dann in Betracht, wenn damit die Unterkunft gesichert oder eine vergleichbare Notlage behoben werden kann. Erforderlich ist hierzu das Bestehen einer hinreichend konkreten...

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