Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Übernahme von Energieschulden im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

 

Orientierungssatz

1. Zur Übernahme von Stromschulden durch den Sozialhilfeträger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist u. a. die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes erforderlich. Hierzu notwendig ist das Bestehen einer gegenwärtigen Notlage des Antragstellers, die nicht anders als durch ein gerichtliches Eingreifen abgewendet werden kann.

2. Eine Schuldenübernahme nach § 36 Abs. 1 SGB 12 seitens des Sozialhilfeträgers wird erst dann erforderlich, wenn zumutbare Möglichkeiten des Leistungsempfängers ergebnislos ausgeschöpft worden sind, eine Fortsetzung der Energielieferung zu erreichen.

3. Der Hilfebedürftige muss zunächst zumutbare Möglichkeiten ergebnislos ausgeschöpft haben, eine Fortsetzung der Energielieferung zu erreichen. Hierzu hat er sich u. a. um Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem bisherigen Energieversorger als auch um einen Vertragsabschluss mit einem anderen Stromanbieter zu bemühen.

4. Hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass eine Einstellung der Energieversorgung durch seinen Energielieferanten unmittelbar droht, so ist eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Übernahme von Energieschulden im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.10.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die fristgemäße Beschwerde des Antragstellers vom 16.10.2013, eingegangen am 17.10.2013, gegen den ihm am 16.10.2013 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.10.2013, mit dem es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, ist zulässig, aber unbegründet.

Zur Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die er in jeder Hinsicht für zutreffend erachtet, Bezug und macht sie sich zu Eigen. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig (mangels Rechtsschutzbedürfnis) und im Übrigen unbegründet (wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes i.S.d. § 86b Abs. 2 SGG) abgelehnt.

Auch das Vorbringen des Antragstellers zur Beschwerde vermag hieran nichts zu ändern. Er trägt im Wesentlichen nichts vor, was das Sozialgericht in seinem angefochtenen Beschluss nicht schon - überzeugend - berücksichtigt hat.

Hinsichtlich der von dem Antragsteller weiterhin sinngemäß geltend gemachten Übernahme von Energiekostenrückständen ("Stromschulden") auf der Grundlage von § 36 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), der dem Senat noch Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hat, fehlt es auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde jedenfalls an einem Anordnungsgrund, d.h. dem Bestehen einer gegenwärtigen Notlage des Antragstellers, die nicht anders als durch ein gerichtliches Eingreifen abgewendet werden kann.

Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (§ 36 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden (§ 36 Abs. 1 Satz 3 SGB XII). Auch wenn es sich dem systematischen Zusammenhang nach um Schulden handelt, die Kosten der Unterkunft und/oder Heizung (KdU) betreffen, d.h. auf Energiekostenrückstände von Heizung und Warmwasserversorgung bezogen sind, ist anerkannt, dass wegen einer vergleichbaren Notlage bei Energierückständen für sonstigen Haushaltsstrom, der nicht Bestandteil der KdU ist, sondern zum Regelbedarf gehört (§ 27a Abs. 1 Satz 1 SGB XII), eine entsprechende Schuldenübernahme bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 SGB XII in Betracht kommt (vgl. nur LSG NRW, Beschluss vom 13.05.2013 - L 2 AS 313/13 B ER - Juris-Rdnr. 45; LSG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - L 19 AS 2334/12 B - Juris-Rdnr. 14; LSG NRW, Beschluss vom 03.09.2013 - L 19 AS 1422/13 B ER - Juris-Rdnr. 16, jeweils m.w.N. zur parallelen Regelung des § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II).

Eine Schuldenübernahme nach § 36 Abs. 1 SGB XIII seitens des Sozialhilfeträgers bzw. dessen Verpflichtung durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird aber erst dann erforderlich, wenn zumutbare Möglichkeiten des Leistungsempfängers ergebnislos ausgeschöpft worden sind, eine Fortsetzung der Energielieferung zu erreichen (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 20.08.2012 - L 2 AS 1415/12 B ER -; LSG NRW, Beschluss vom 13.05.2013 - L 2 AS 313/13 B ER -; LSG NRW, Be...

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