Rz. 110

Ebenso wie in § 22 Abs. 1 Satz 8 SGB II wurde mit dem Bürgergeld-Gesetz zum 1.1.2023 in § 35 Abs. 3 Satz 4 ferner eine Sonderregelung für den Fall des Todes eines Mitglieds der Haushaltsgemeinschaft eingeführt. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung vor dessen Tod angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens 12 Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar (Abs. 3 Satz 4).

 

Rz. 111

Die Frist von mindestens 12 Monaten beginnt nach Ablauf des Monats, in dem das Mitglied der Haushaltsgemeinschaft verstorben ist, also zum Ersten des Folgemonats (a. A. Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, 6. Ergänzungslieferung 2023, § 35 Rz. 108, nach dem die 12-Monats-Frist ab Beginn des Monats berechnet wird, in dem der Mitbewohner verstorben ist). Dafür spricht nicht nur der Gesetzeswortlaut ("für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat"), sondern auch der Wortlaut der Gesetzesbegründung, denn danach werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die bisherige Wohnung z. B. nach dem Tod eines Ehegatten für den überlebenden Ehegatten "mindestens" für 12 Monate in der bisherigen Höhe weiter anerkannt (BT-Drs. 20/3873 S. 112), sofern die Voraussetzungen des Abs. 3 Satz 4 erfüllt sind. Bei Beginn der Frist zum Ersten des Sterbemonats kämen die überlebenden Personen aber nicht für mindestens 12 Monate in den Genuss der Regelung.

 

Rz. 112

Waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung vor dem Tod des Mitglieds der Haushaltsgemeinschaft nicht angemessen, so gelten die Grundsätze in Abs. 3 Satz 1 bis 3.

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