Rz. 85

Die Bemessung der Angemessenheitsgrenze der Unterkunftskosten bei Haus- oder Wohnungseigentum erfolgt nach denselben Kriterien wie bei Leistungsberechtigten, die in Mietwohnungen leben. Eine unterschiedliche Beurteilung ist weder angezeigt noch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigen (vgl. BSG, Urteil v. 15.4.2008, B 14/7b AS 34/06 R Rz. 35, und bereits Urteil v. 7.11.2006, B 7b AS 2/05 R Rz. 24). Der Eigentümer ist ebenso wenig wie der Mieter davor geschützt, dass sich wegen unangemessen hoher Unterkunftskosten die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann. Dies steht nicht im Wertungswiderspruch zum Verwertungsausschluss des § 90 Abs. 2 Nr. 8. Zweck dieser Regelung ist nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und als räumlicher Lebensmittelpunkt. Das dort genannte "Schonvermögen" soll der Hilfebedürftige deshalb nicht verwerten müssen. Dem Schutz der Wohnung als räumlichem Lebensmittelpunkt dient auch die Vorschrift des § 35. Die erforderlichen laufenden Leistungen zur Beibehaltung des räumlichen Lebensmittelpunktes werden danach aber Mietern wie Eigentümern nur im Rahmen der Angemessenheit gewährt (zum Ganzen BSG, Urteil v. 15.4.2008, B 14/7b AS 34/06 R Rz. 35, sowie Urteil v. 2.7.2009, B 14 AS 33/08 R Rz. 16 betreffend die insoweit vergleichbaren Regelungen im SGB II).

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