Rz. 18

Unter einer Unterkunft versteht das BSG (Urteil v. 14.4.2011, B 8 SO 19/09 R Rz. 10, sowie Urteil v. 19.5.2021, B 14 AS 19/20 R Rz. 18 jeweils zu § 22 SGB II) jede Einrichtung oder Anlage, die geeignet ist, vor den Unbilden des Wetters und der Witterung zu schützen und eine gewisse Privatsphäre (einschließlich der Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren) zu gewährleisten (ähnlich Berlit, info also 2014, 243, 249 und SGb 2011, 619, 620; LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 21.1.2015, L 1 AS 5292/14 ER-B Rz. 23). Hierunter fallen klassischerweise die Mietwohnung sowie das selbst genutzte Eigenheim bzw. die Eigentumswohnung. In § 42a Abs. 2 Satz 2, der zum 1.7.2017 eingefügt wurde, findet sich seither eine "Legaldefinition" der Wohnung. Danach ist unter einer Wohnung die Zusammenfassung mehrerer Räume zu verstehen, die von anderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen. Als Unterkunft i. S. v. § 35 kommen aber etwa auch in Betracht ein Wohnwagen bzw. ein Wohnmobil (BSG, Urteil v. 17.6.2010, B 14 AS 79/09), ein Hotelzimmer (vgl. VGH Hessen, Beschluss v. 3.9.1991, 9 TG 3588/90) oder ein (zusätzlicher) Lagerraum (BSG, Urteil v. 16.12.2008, B 4 AS 1/08 R Rz. 13 f.), nicht hingegen ein Schlafsack, ein Zelt oder eine Wohnung, die allein zum Übernachten benutzt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 16.12.1994, 6 S 1323/96 Rz. 12 ff.; VG Berlin, Urteil v. 2.8.2011, 23 K 167/10 Rz. 15).

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