Rz. 23c

Der Gesetzgeber geht plausiblermaßen davon aus, dass die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf grundsätzlich ebenso Preissteigerungen unterliegt wie Ge- und Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs. Aus diesem Grund hat er mit Wirkung zum 1.7.2020 (vgl. Rz. 1) in Abs. 3a eine (auch für § 28 Abs. 3 SGB II geltende) Regelung geschaffen, nach der die zusätzlichen Leistungen für den Schulbedarf nach Abs. 3 ebenso wie die Leistungsbeträge der einzelnen Regelbedarfsstufen nach Maßgabe der §§ 28, 28a jährlich fortgeschrieben bzw. regelmäßig neu festgesetzt werden (vgl. BT-Drs. 19/7504 S. 50 f. zu Buchst. b). Das ist auch sinnvoll, da sich die Pauschalleistung nach Abs. 3 ohnehin der Kritik willkürlicher Festsetzung ausgesetzt sieht (vgl. Rz. 21 f. sowie zustimmend Lenze, info also 2019 S. 109, 112). Weil das Bundesverfassungsgericht keine Bedenken gegen die Höhe der festgesetzten Beträge (von 70,00 EUR bzw. 30,00 EUR) geäußert hat (vgl. Rz. 22), ist durch die Dynamisierungsregelung sichergestellt, dass auch zukünftig die Pauschalleistung gemäß Abs. 3 aus verfassungsrechtlicher Sicht als auskömmlich anzusehen ist. 

 

Rz. 23d

Die Sätze 1 bis 4 enthalten im Einzelnen die rechnerischen Vorgaben für die Fortschreibung bzw. Neufestsetzung einschließlich Rundung. Das Vorgehen erschließt sich allein aus dem Gesetzeswortlaut. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/7504 S. 51) führt dazu erläuternd aus:

"Die Dynamisierung erfolgt rechnerisch in zwei Schritten. Nach Satz 1 ist allein der (höhere) Teilbetrag, der der Deckung des Bedarfs im ersten Schulhalbjahr dient, fortzuschreiben. Die Fortschreibung erfolgt entsprechend der in einer Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung enthaltenen Veränderungsrate, der sich daraus ergebende Betrag ist bis unter 0,50 EUR auf volle EUR abzurunden und ab 0,50 EUR auf volle EUR aufzurunden. In einem zweiten Schritt ist nach Satz 2, zweiter Halbsatz der (geringere) Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr zu ermitteln, er beträgt für das selbe Kalenderjahr stets die Hälfte des für dieses Kalenderjahr fortgeschriebenen und gerundeten Teilbetrags für das erste Schulhalbjahr. Mit diesem Vorgehen ist sichergestellt, dass die Teilbeträge für beide Schuljahre aufgrund unterschiedlich zu rundender, einzeln fortgeschriebener Werte nicht dauerhaft auseinanderdriften. Nach Satz 3 ist für diejenigen Jahre, in denen keine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen mittels Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung erfolgt, sondern nach § 28 eine gesetzliche Neuermittlung der Regelbedarfe zu erfolgen hat, eine gesetzliche Neufestsetzung des Bedarfs für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf im ersten Schulhalbjahr erforderlich. Hierzu ist die prozentuale Veränderung der sich für das Jahr des Inkrafttretens der neu ermittelten Regelbedarfsstufen gegenüber den für das Vorjahr geltenden Regelbedarfsstufen zu verwenden. Der sich ergebende Betrag ist ebenso wie bei der Fortschreibung auf volle Eurobeträge zu runden. Der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr wird aus dem neu festgesetzten Betrag für das erste Schulhalbjahr nach Satz 4 ebenso bestimmt, wie in Jahren, in denen eine Fortschreibung entsprechend der Veränderungsrate in einer Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung erfolgt: Der Betrag ergibt sich aus der Hälfte des Betrags für das erste Schulhalbjahr. Die Rundungsregelung aus der Fortschreibungsregelung wird für die gesetzliche Festsetzung übernommen, hinzu kommt die Ergänzung der Anlage zu § 34."

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