Rz. 17

Abs. 3 enthält eine Nachfolgeregelung zu § 28a in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung, die die hinreichende Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf sicherstellen soll. Die Anerkennung eines zusätzlichen Bedarfes trägt dem Umstand Rechnung, dass die überwiegend bereits bei der Ermittlung des Regelbedarfes berücksichtigten Schulbedarfe nicht zuverlässig vollständig aus dem Regelbedarf heraus gerechnet werden können (BT-Drs. 17/3404 S. 105, 124). Da die Regelung – anders als noch § 28a (vgl. dazu Scheider, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2010, § 28a Rz. 5) – nunmehr bedarfserhöhend ausgestaltet ist, hat der Gesetzgeber jedenfalls die Forderung des BVerfG in dem Grundsatzurteil v. 9.2.2010 (1 BvL 1/09 u. a. Rz. 192 und 209) erfüllt (vgl. dazu auch oben Rz. 5b), Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten dem existenziellen Bedarf zuzurechnen. Anders als bisher können Schulbedarfe damit auch anspruchsbegründend sein (BT-Drs. 17/3404 S. 105, sowie BSG, Urteil v. 8.5.2019, B 14 AS 13/18 R Rz. 14 ff.).

 

Rz. 18

Zum leistungsberechtigten Personenkreis gehören Schülerinnen und Schüler (zu diesem Begriff vgl. Rz. 9).

 

Rz. 19

Neben den Kosten für Schulranzen und Sportzeug sollen durch den Betrag insbesondere die Aufwendungen für den Erwerb von Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien abgedeckt werden (BT-Drs. 17/3404 S. 105, 124). Systematisch hat der Gesetzgeber den Weg über eine pauschalierte Deckung des Bedarfes gewählt. Im Recht des BSHG handelte es sich bei Leistungen zur Deckung des Schulbedarfes um klassische einmalige Leistungen (vgl. z. B. BVerwG, Urteil v. 29.10.1997, 5 C 34/95). Die jetzige Pauschalierung beruht auf der Überlegung, dass es wegen der höchst unterschiedlichen Anforderungen, die in den Ländern an die persönliche Schulausstattung gestellt werden, einen im Rahmen der Massenverwaltung nicht leistbaren Aufwand bedeuten würde, den jeweiligen Bedarf konkret zu ermitteln, was angesichts des ergänzenden Charakters der Leistung auch nicht nötig sei (BT-Drs. 17/3404 S. 105).

 

Rz. 20

Hinsichtlich der Bemessung der Höhe der Pauschale hat der Gesetzgeber (a. a. O.) anfänglich darauf verwiesen, dass der Gesamtbetrag (von damals 100,00 EUR zumindest den Wert der Position "Sonstige Verbrauchsgüter (Schreibwaren, Zeichenmaterial u. a.)" in Abteilung 09 der EVS 2008 übersteige, die bei der Ermittlung des Regelbedarfs von Kindern zwischen 6 und 17 Jahren nicht berücksichtigt worden sei. Im Falle ihrer Berücksichtigung wäre diese Position mit 1,91 EUR bzw. 2,86 EUR monatlich in die Bemessung des Regelbedarfs eingegangen. Weiter ist in der ursprünglichen Gesetzesbegründung (a. a. O.) ausgeführt worden, die Praxis habe gezeigt, dass die Leistung eine gute Ausstattung auch der Kinder aus bedürftigen Familien zum Schuljahresbeginn bewirkt habe. In der Gesetzesbegründung zu § 28a in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung (BT-Drs. 16/10809 S. 16) hatte der Gesetzgeber noch lapidar darauf verwiesen, dass der Betrag im Hinblick auf das bildungspolitische Ziel der Bundesregierung sozialpolitisch angemessen sei.

 

Rz. 21

Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3404 S. 105) war eine Reaktion auf die Kritik des BVerfG (Urteil v. 9.2.2010, 1 BvL 1/09 u. a. Rz. 209), wonach der Gesetzgeber den notwendigen Schulbedarf nicht empirisch ermittelt, sondern offensichtlich freihändig geschätzt habe (kritisch ebenfalls Scheider, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl. 2010, § 28a Rz. 9). Ob die aktuelle Bemessung des Bedarfs wie vom BVerfG (a. a. O.) gefordert auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren beruht, wurde ebenfalls in Zweifel gezogen (vgl. Klerks, info also 2011 S. 147, 152; Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 34 Rz. 34).

 

Rz. 22

Die Diskussion ist inzwischen Makulatur bzw. zumindest wesentlich entschärft, nachdem das BVerfG (in dem Urteil v. 23.7.2014, 1 BvL 10/12 u. a. Rz. 135) ausgehend von den im Gesetzentwurf in Bezug genommenen Positionen der EVS 2008, die Bemessung der Schulbedarfe in § 28 Abs. 3 SGB II, die derjenigen in § 34 Abs. 3 entspricht, jedenfalls nicht für evident unzureichend gehalten hat (ebenso Hohm, in: Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 34 Rz. 25, sowie Luik, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 27.6.2019, § 34 Rz. 53 f.). Hierfür reichte dem BVerfG die Feststellung aus, dass der normativ festgesetzte Bedarf (von früher 100,00 EUR pro Schuljahr) die in der EVS 2008 ermittelten Durchschnittsausgaben (für 6- bis unter 14-Jährige und für 14- bis 18-Jährige betreffend die entsprechenden Bedarfspostionen mit 13,88 EUR bzw. 4,88 EUR) nicht wesentlich unterschritt. Der berechtigten Frage, ob eine Differenzierung der Höhe der Pauschale nach Alter des Schülers bzw. der Schülerin oder nach Schulform nicht notwendig oder zumindest sinnvoll wäre (vgl. dazu etwa Flint, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2018, § 34 Rz. 34), ist das BVerfG leider nicht nachgegangen.

 

Rz. 22a

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