Rz. 59

Die Vorschrift ist inhaltlich identisch mit § 23 Abs. 5 BSHG. Grundsätzlich sind danach die Mehrbedarfszuschläge sämtlicher Absätze nebeneinander anwendbar. Allerdings darf die Summe der Zuschläge den maßgebenden Regelbedarf nicht übersteigen. Maximal kann damit also ein Zuschlag von 100 % gewährt werden. An dieser Deckelung nimmt jedoch der insoweit systematisch zutreffend hinter Abs. 6 eingefügte Zuschlag bei dezentraler Warmwassererzeugung (Abs. 7) nicht teil, Dies ergibt sich eindeutig aus dem zum 1.1.2011 angepassten Gesetzeswortlaut, der ausdrücklich nur auf die Zuschläge nach Abs. 1 bis 5 bezogen ist.

 

Rz. 60

Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Kumulierbarkeit der einzelnen Mehrbedarfszuschläge stellt Abs. 4 Satz 3 dar (vgl. oben die Komm. unter Rz. 42). Eine weitere Sondervorschrift, die sich auf die Gewährung des Mehrbedarfszuschlages nach Abs. 1 Nr. 2 (vgl. Rz. 14 ff.) auswirkt, enthält § 72 Abs. 4. Danach erhalten Blinde den Mehrbedarfszuschlag zusätzlich zur Blindenhilfe (bzw. anderen vorrangigen Leistungen) nur dann, wenn die volle Erwerbsminderung nicht allein auf der Blindheit beruht.

 

Rz. 61

Aus der Kappungsgrenze ergibt sich ein verfassungsrechtlich nicht unbedenkliches Spannungsverhältnis zum Bedarfsdeckungsgrundsatz (vgl. dazu etwa v. Boetticher, in: Bieritz-Harder/Conradis/Thies, LPK-SGB XII, 12. Aufl. 2020, § 30 Rz. 32; Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: 06/2015, § 30 Rz. 32). Die Diskussion ist allerdings eher theoretischer Natur, weil es in der Praxis wohl kaum Fälle geben dürfte, in denen durch Kumulierung von Mehrbedarfszuschlägen die Kappungsgrenze erreicht wird.

 

Rz. 62

Aufgrund der Systematik des § 30 unterfallen die in den nachfolgenden Abs. 7 und 8 geregelten Mehrbedarfe nicht der Kappungsgrenze.

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