Rz. 42

Abs. 4 Satz 3 befand sich früher im letzten Absatz der Vorschrift, der das Verhältnis der unterschiedlichen Mehrbedarfszuschläge untereinander regelte (jetzt Abs. 6). Die Vorschrift ordnet an, dass ausnahmsweise (zum Grundsatz vgl. Rz. 59 f.) die Mehrbedarfszuschläge nach Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 nicht nebeneinander gewährt werden können.

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