Rz. 43

Abs. 4 ist durch das BTHG mit Wirkung zum 1.1.2020 vollständig neugefasst worden. Er enthält seitdem keine umfassende eigene Regelung mehr, sondern verweist vornehmlich auf § 42b Abs. 3 und erklärt ihn für entsprechend anwendbar auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben. Es gilt nach Abs. 4 i. V. m. § 42b Abs. 3 Satz 3 weiterhin, dass der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 nicht neben dem Mehrbedarf nach § 30 Abs. 4 i. V. m. § 42b Abs. 3 gewährt werden kann (vgl. die Komm. zu § 42b).

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