0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Regelung ist mit Art. 4 des Gesetzes zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlages und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien Gesetzes – StaFamG) v. 29.4.2019 (BGBl. I S. 530) eingefügt worden. Sie trat zum 1.1.2020 in Kraft.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Mit der Norm soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/7504 S. 52) der Abschaffung des Eigenanteils für Kinder, Schülerinnen und Schüler bei gemeinschaftlichen Mittagessen in Schulen, Kitas und Einrichtungen der Kindertagespflege (§ 9 RegelbedarfsermittlungsgesetzRBEG) Rechnung getragen werden.

Entfalle zum 1.8.2019 die Eigenbeteiligung für Mittagessen in Schulen, Kitas und Einrichtungen der Kindertagespflege, so entfalle zugleich – so die Gesetzesbegründung – die Begründung dafür, dass Menschen mit Behinderungen, die in Werkstätten für behinderte Menschen an der Mittagsverpflegung teilnehmen, einen Anteil des Mittagessens aus dem Regelbedarf zu finanzieren haben. Die Regelung enthält daher in Abs. 2 keine Eigenbeteiligung mehr für das Mittagessen in Werkstätten für behinderte Menschen.

 

Rz. 3

Die Einführung des Mehrbedarfs für Mittagessen in Werkstätten für behinderte Menschen orientiert sich in der Zielrichtung an den insofern vergleichbaren Bedarfen für Mittagessen im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets (vgl. BT-Drs. 18/9522 S. 327).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 4

Nach Abs. 1 werden neben den Mehrbedarfen nach § 30 noch weitere in den Abs. 2 und 3 aufgeführte Bedarfe als Mehrbedarfe anerkannt. Dabei stellt die Regelung klar, dass es sich hierbei um Bedarfe handelt, die nicht vom Regelbedarf umfasst sind.

In Abs. 2 Satz 1 sind als Mehrbedarf die Mehraufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagesverpflegung in Werkstätten für behinderte Menschen (Nr. 1), oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX (Nr. 2) sowie im Rahmen anderer tagesstrukturierender Angebote (Nr. 3) genannt. Der Mehrbedarf wird jedoch nach Satz 2 nur gewährt, wenn die Mittagsverpflegung in Verantwortung eines Leistungsanbieters nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen diesem und dem für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung an einem anderen Ort Verantwortlichen vereinbart ist.

Als Mehraufwendungen werden 1/30 des Betrages, der sich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung in der jeweils gültigen Fassung ergibt, berücksichtigt (Satz 3).

In Abs. 3 ist nunmehr ein Mehrbedarf für Leistungsberechtigte mit Behinderungen eingeführt worden, die Hilfen zur Schulbildung oder Hilfe zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB IX erhalten (Satz 1). Der Mehrbedarf beträgt 35 % der maßgeblichen Regelbedarfsstufe. Er kann in Einzelfällen über die Beendigung der genannten Leistungen hinaus während einer Einarbeitungszeit von bis zu 3 Monaten weiter gewährt werden. Neben diesem Mehrbedarf ist ein Mehrbedarf wegen der Feststellung des Merkzeichens "G" (§ 30 Abs. 1 Nr. 2) ausgeschlossen (Satz 2).

Nach Abs. 4 darf die Summe des in Abs. 3 und der in § 30 Abs. 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs die Höhe der maßgeblichen Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.

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