Rz. 8

Die Erstattungspflicht umfasst alle tatsächlichen Kosten, die durch die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe i. S. d. § 8 verursacht wurden. Nicht hiervon erfasst werden Erstattungsbeträge, die ein Sozialhilfeträger an einen anderen zu leisten hat. Denn nach dem Kostenerstattungsrecht kommt kein Anspruch auf Erstattung eines Erstattungsbetrages in Betracht (sog. Erstattungskette), weil die Kostenerstattungsvorschriften das Ziel verfolgen, die Kosten der Sozialhilfe einem bestimmten Träger endgültig zuzuweisen (VG Leipzig, Urteil v. 7.8.2003, 2 K 1306/00). Umfang und Verjährung des Erstattungsanspruchs sind im Übrigen in §§ 110, 111 geregelt, wobei insbesondere der Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung aus § 110 Abs. 1 Satz 1 und die Bagatellgrenze aus Abs. 2 zu beachten sind.

 

Rz. 9

Das Ende der Erstattungspflicht regelt Abs. 4: Ist für einen zusammenhängenden Zeitraum von 3 Monaten keine Sozialhilfe zu leisten, so endet für den überörtlichen Sozialhilfeträger die Pflicht zur Kostenerstattung. Kürzere Unterbrechungen des Leistungsbezugs sind also unschädlich. Entscheidend für das Entfallen der Erstattungspflicht ist zudem mit Blick auf § 110 Abs. 1 Satz 1, dass die Leistungserbringung rechtmäßig war (BSG, Urteil v. 24.3.2009, B 8/9b SO 17/07 R).

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