Rz. 23

Abs. 6 bis 6b legt die Erhebungsstruktur für Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung, Sorgerechtsentziehung und sonstige familiengerichtliche Maßnahmen fest.

 

Rz. 24

Da nicht alle Personen und Institutionen eine Maßnahme direkt – wie dies etwa Jugendämtern möglich ist – anregen, sondern lediglich Hinweise geben können, wurde durch das KJSG Abs. 6 Nr. 1 entsprechend zum 10.6.2021 geändert (BR-Drs. 5/21 S. 117 = BT-Drs. 19/26107 S. 115).

 

Rz. 25

Auch die Angabe der Person, von der die Gefährdung ausgeht, wurden mit dem KJSG in Abs. 6 Nr. 1 zum Erhebungsmerkmal; nur so lässt sich klären, ob Misshandlung, Missbrauch oder Vernachlässigung im elterlichen oder familiären Umfeld oder in einem anderen Umfeld stattfanden (BR-Drs. 5/21 S. 117 = BT-Drs. 19/26107 S. 115).

 

Rz. 26

Auch die wiederholte Meldung zu demselben Kind oder Jugendlichen im jeweiligen Kalenderjahr (bezogen auf das jeweils meldende Jugendamt) wurde in Abs. 6 Nr. 1 durch das KJSG aufgenommen; so kann die Anzahl der von den Gefährdungseinschätzungen betroffenen Kinder besser eingegrenzt werden (BR-Drs. 5/21 S. 117 = BT-Drs. 19/26107 S. 115).

 

Rz. 27

Abs. 6 Nr. 2 wurde durch das KJSG insbesondere hinsichtlich des Geburtsmonats und des Geburtsjahres konkretisiert, um das Alter der betroffenen Kinder im Zeitpunkt der Gefährdung besser abschätzen zu können (BR-Drs. 5/21 S. 117 = BT-Drs. 19/26107 S. 116).

 

Rz. 28

Die auch in Abs. 6 Nr. 2 durch das KJSG aufgenommenen Erhebungsmerkmale Herkunft und Deutsch dienen der konkreteren Erfassung des Migrationshintergrunds (BR-Drs. 5/21 S. 117 = BT-Drs. 19/26107 S. 116; vgl. hierzu die vergleichbaren Regelungen in Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und e und Abs. 2 Nr. 2).

 

Rz. 29

Abs. 6 Nr. 2 hat durch das KJSG auch hinsichtlich des Alters der Eltern zu einer Konkretisierung auf Altersgruppen der Eltern geführt. Das Alter der Eltern wurde bereits nach altem bis zum 9.6.2021 geltenden Recht nach Gruppen abgefragt. Die Konkretisierung dient daher der Klarstellung (BR-Drs. 5/21 S. 117 = BT-Drs. 19/26107 S. 116).

 

Rz. 30

In Abs. 6 Nr. 2 wurde durch das KJSG auch das Erhebungsmerkmal Eingliederungshilfe eingefügt (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss); vgl. BT-Drs. 19/28870 S. 68 unter Berufung auf BR-Drs. 5/21 Beschluss Nr. 46, S. 45 ff.); Kinder und Jugendliche mit (drohender) Behinderung werden so als besonders schutzbedürftige Gruppe in der Erhebung zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a ausgewiesen (BT-Drs. 19/28870 S. 111).

 

Rz. 31

Nach Abs. 6b Satz 2 sind ab dem 10.6.2021 (KJSG) auch in den Fällen, in denen das Jugendamt nach § 8a Abs. 2 Satz 1 oder nach § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 das Familiengericht anruft, die Fälle nach Geschlecht und Altersgruppen zu gliedern. Damit soll zunächst die jährliche Gesamtsumme der Anzeigen von Jugendämtern bei Familiengerichten für die genannten familiengerichtlichen Maßnahmen erfasst werden. Die Anzeigen der Jugendämter beim Familiengericht (Gebote und Verbote gemäß § 1666 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BGB sowie sorgerechtliche Maßnahmen gemäß § 1666 Abs. 6 BGB), die nicht zu einer familiengerichtlichen Maßnahme geführt haben, werden derzeit nicht erfasst. Das Anzeigeverhalten kann daher nicht in Relation zu den gerichtlich getroffenen Entscheidungen gesetzt werden (BR-Drs. 5/21 S. 117 = BT-Drs. 19/26107 S. 116).

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