Rz. 5

Abs. 1 legt für die Hilfe zur Erziehung, die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und die Hilfe für junge Erwachsene die Erhebungsstruktur fest.

 

Rz. 6

Seit dem 10.6.2021 (durch das KJSG) ist nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a nicht mehr der Name, sondern bei Trägern der freien Jugendhilfe nur noch deren Verbandszugehörigkeit Erhebungsmerkmal. Allein der Name ließ keine Rückschlüsse auf eine Trägergruppe zu; der Name des Trägers wird im Übrigen durch das Hilfsmerkmal nach § 100 Nr. 1 erfasst. Eine Änderung der Erhebungsinhalte ergibt sich dadurch nicht (BR-Drs. 5/21 S. 115 = BT-Drs. 19/26107 S. 114).

 

Rz. 7

Soweit nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c seit dem 10.6.2021 (KJSG) die Lebenssituation bei Beginn der Hilfe Erhebungsmerkmal ist, ist damit auch der Migrationshintergrund erfasst, hierunter fällt auch die Familiensprache (BR-Drs. 5/21 S. 115 = BT-Drs. 19/26107 S. 114). Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d macht seit dem 10.6.2021 (KJSG) auch die ausländische Herkunft mindestens eines Elternteils zum Erhebungsmerkmal, Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d das Sprechen der deutschen Sprache in der Familie.

 

Rz. 8

Nach Abs. 1 Nr. 4 muss auch ein Schulbesuch bzw. das Ausbildungsverhältnis bei Erziehungshilfen, Hilfen für junge Volljährige und Eingliederungshilfe erfasst werden. Dieses Erhebungsmerkmal korrespondiert mit dem Unterstützungsangebot für Jugendliche in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung nach § 34 Satz 3 und mit der schulischen Förderung i. S. d. § 32 (BR-Drs. 5/21 S. 115 f. = BT-Drs. 19/26107 S. 114).

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