Hilfsmerkmale sind

 

1.

Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,

 

2.

für die Erhebungen nach § 99 die Kenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle oder der auskunftsgebenden Einrichtung; soweit eine Hilfe nach § 28 gebietsübergreifend erbracht wird, die Kenn-Nummer des Wohnsitzes des Hilfeempfängers,

 

3.

für die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 2, 3 und 6 die Kenn-Nummer der betreffenden Person,

 

4.

Name und Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

[1] § 100 geändert durch Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021. Anzuwenden ab 10.06.2021.

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