Rz. 4

Die Vorschrift ordnet in Abs. 1 bis 10 jedem der in § 98 Nr. 1 bis 13 genannten Sachbereiche die jeweiligen Erhebungsmerkmale zu. Dem verfassungsrechtlichen Erfordernis eines bereichsspezifischen Datenschutzes entsprechend werden in einer sehr ausführlichen, tief gegliederten und abschließenden Auflistung die Differenzierungskriterien aufgeführt. Die Aufzählung der Erhebungsmerkmale ist abschließend. Dies bedeutet, dass die Erhebung maximal nach den in der Vorschrift aufgeführten Merkmalen durchgeführt werden darf.

2.1.1 Erhebungsmerkmale Hilfen i. S. d. § 98 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis c nach Abs. 1

 

Rz. 5

Abs. 1 legt für die Hilfe zur Erziehung, die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und die Hilfe für junge Erwachsene die Erhebungsstruktur fest.

 

Rz. 6

Seit dem 10.6.2021 (durch das KJSG) ist nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a nicht mehr der Name, sondern bei Trägern der freien Jugendhilfe nur noch deren Verbandszugehörigkeit Erhebungsmerkmal. Allein der Name ließ keine Rückschlüsse auf eine Trägergruppe zu; der Name des Trägers wird im Übrigen durch das Hilfsmerkmal nach § 100 Nr. 1 erfasst. Eine Änderung der Erhebungsinhalte ergibt sich dadurch nicht (BR-Drs. 5/21 S. 115 = BT-Drs. 19/26107 S. 114).

 

Rz. 7

Soweit nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c seit dem 10.6.2021 (KJSG) die Lebenssituation bei Beginn der Hilfe Erhebungsmerkmal ist, ist damit auch der Migrationshintergrund erfasst, hierunter fällt auch die Familiensprache (BR-Drs. 5/21 S. 115 = BT-Drs. 19/26107 S. 114). Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d macht seit dem 10.6.2021 (KJSG) auch die ausländische Herkunft mindestens eines Elternteils zum Erhebungsmerkmal, Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d das Sprechen der deutschen Sprache in der Familie.

 

Rz. 8

Nach Abs. 1 Nr. 4 muss auch ein Schulbesuch bzw. das Ausbildungsverhältnis bei Erziehungshilfen, Hilfen für junge Volljährige und Eingliederungshilfe erfasst werden. Dieses Erhebungsmerkmal korrespondiert mit dem Unterstützungsangebot für Jugendliche in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung nach § 34 Satz 3 und mit der schulischen Förderung i. S. d. § 32 (BR-Drs. 5/21 S. 115 f. = BT-Drs. 19/26107 S. 114).

2.1.2 Erhebungsmerkmale vorläufige Maßnahmen i. S. d. § 98 Abs. 1 Nr. 5 nach Abs. 2

 

Rz. 9

Abs. 2 ermöglicht durch die Festlegung von Erhebungsmerkmalen zur Art der Maßnahmen nach § 42, zu den Maßnahmeanlässen und zur Art der Hilfe einen Überblick über die in Betracht kommenden Maßnahmen zur Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen.

 

Rz. 10

Zum gesetzlichen Erhebungsmerkmal Art der anschließenden Hilfe in Abs. 2 Nr. 1 wird im Fragebogen des Statistischen Bundesamtes davon abweichend das Maßnahmenende abgefragt (BR-Drs. 5/21 S. 116 = BT-Drs. 19/26107 S. 115).

 

Rz. 11

Das Merkmal in Abs. 2 Nr. 1 eines anschließenden Aufenthalts dient dem Zweck zu ermitteln, ob anschließend auch z. B. die Rückkehr zur Herkunftsfamilie oder in die eigene Wohnung stattgefunden hat (BR-Drs. 5/21 S. 116 = BT-Drs. 19/26107 S. 115).

 

Rz. 12

Nach Abs. 2 Nr. 1 ist seit dem 10.6.2021 (KJSG) auch der Widerspruch der Eltern gegen eine Inobhutnahme Erhebungsmerkmal.

 

Rz. 13

Nach Abs. 2 Nr. 2 sind seit dem 10.6.2021 (KJSG) auch die ausländische Herkunft mindestens eines Elternteils, sowie Deutsch als in der Familie vorrangig gesprochene Sprache Erhebungsmerkmal; nur so lässt sich das bis zum 9.6.2021 verwendete unkonkrete Erhebungsmerkmal Migrationshintergrund konkretisieren (BR-Drs. 5/21 S. 116 = BT-Drs. 19/26107 S. 115).

2.1.3 Erhebungsmerkmale Adoption i. S. d. § 98 Abs. 1 Nr. 6 nach Abs. 3

 

Rz. 14

Abs. 3 nennt die Erhebungsmerkmale für die Annahme als Kind (Adoption), einschließlich der Adoptionsbewerber und der zur Adoption freigegebenen Kinder.

 

Rz. 15

Nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b wird seit dem 10.6.2021 (KJSG) das konkrete Geburtsdatum als statistisches Datum erhoben; statt wie bisher lediglich das Geburtsjahr. Dadurch sollte eine genaue Berechnung des Alters ermöglicht werden. Bisherige Altersschätzung führten zu ungenauen Ergebnissen (BR-Drs. 5/21 S. 116 = BT-Drs. 19/26107 S. 115).

 

Rz. 16

Durch das KJSG wurde in Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b als weiteres Erhebungsmerkmal das Datum des Adoptionsbeschlusses ergänzt, so soll das Alter des Kindes zum Zeitpunkt der Adoption ermittelbar werden (BR-Drs. 5/21 S. 116 = BT-Drs. 19/26107 S. 115); dies wird durch die taggenaue Angabe sowohl des Geburtsdatums des Kindes als auch des Adoptionsbeschlusses ermöglicht.

 

Rz. 17

Der durch das KJSG geänderte Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c macht nunmehr auch den Familienstand zum Erhebungsmerkmal und dient Schließung der Datenlücke, dass bisher nicht erfasst wurde, ob und inwieweit gleichgeschlechtliche Paare ein Kind adoptiert haben (BR-Drs. 5/21 S. 116 = BT-Drs. 19/26107 S. 115).

 

Rz. 18

Der durch das KJSG neu eingeführte Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d rund um das Thema Adoptionspflege dient der Gewinnung von Erkenntnissen im Adoptionswesen in Pflegeverhältnissen (BR-Drs. 5/21 S. 116 = BT-Drs. 19/26107 S. 115).

 

Rz. 19

In Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e wurde mit dem KJSG auch Erhebungsmerkmal zur internationalen Adoption gemäß § 2a Adoptionsvermittlungsgesetz eingefügt (auf Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss); vgl. BT-Drs. 19/28870 S. 66). Der Begriff des internationalen ...

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