Rz. 19

Die Erhebung von Daten nach Nr. 5 über Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige Maßnahmen getroffen worden sind, betrifft die Maßnahmen nach den Regelungen im Ersten Abschnitt (Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen) im Dritten Kapitel (Andere Aufgaben der Jugendhilfe), also die Regelungen in §§ 42 ff.

 

Rz. 20

Die Erhebungsmerkmale finden sich in § 99 Abs. 2.

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