Rz. 2

Nach dem zum 1.1.2023 neu gefassten Abs. 1 werden lediglich noch Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 herangezogen. Soweit die Elternteile mit dem jungen Menschen zusammenleben, werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Abs. 2 genannten Leistungen herangezogen. Anders als in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung werden damit Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und Leistungsberechtigte nach § 19 sowie deren Ehegatten und Lebenspartner nicht mehr zu den Kosten herangezogen. Gegenüber dem bisherigen Recht bleibt lediglich die Heranziehung der Elternteile aus ihrem Einkommen unverändert, was bislang in Abs. 1 Nr. 5 a. F. geregelt war (BT–Drs. 20/3439 S. 12). Abs. 1a wurde zum 1.1.2023 vollständig neu gefasst. Der bisherige Abs. 1a wurde aufgehoben. Nach der Neuregelung können Kinder und Jugendliche, junge Volljährige, Leistungsberechtigte nach § 19 und Elternteile unter engen Voraussetzungen unabhängig von ihrem Einkommen herangezogen werden. Dies ist – wie bislang – gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 möglich, nämlich dann, wenn Geldleistungen erbracht werden, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen. Diese Leistungen sind dann unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen. (BT–Drs. 20/3439 S. 12). Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Verhinderung von Doppelleistungen. Nach Maßgabe des § 94 Abs. 3 ist zum anderen weiterhin von der Person, die das Kindergeld bezieht, ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu verlangen. Zum 1.1.2023 sind in Abs. 3 Satz 1 die Wörter "Ehegatten und Lebenspartner" gestrichen worden. Die redaktionelle Anpassung ist dem Umstand geschuldet, dass Ehegatten und Lebenspartner der jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 nicht mehr zu den Kosten herangezogen werden.

Mit Abs. 2 wird – wie im früheren Recht – die Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung durch Leistungsbescheid geschaffen. Abs. 3 regelt den Zeitpunkt, ab dem die Kostenpflicht entsteht, und bestimmt abschließend auch die Fälle, in denen für die Gewährung von Leistungen in der Vergangenheit ein Kostenbeitrag erhoben werden kann. Abs. 4 und 5 definieren die Fallgestaltungen, bei denen von der Erhebung eines Kostenbeitrags abzusehen ist.

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