Rz. 27

Nach § 1751 Abs. 1 Satz 1 BGB ruht die elterliche Sorge des Elternteils, der in die Adoption eingewilligt hat. Die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf dieser Elternteil nicht mehr ausüben. Das Jugendamt wird gemäß § 1751 Abs. 1 Satz 2 BGB kraft Gesetzes Vormund; dies gilt nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt oder wenn bereits ein Vormund bestellt ist. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich in diesem Fall nach dem g.A. der annehmenden Person. Das Familiengericht hat dem Jugendamt unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Adoptionsvormundschaft zu erteilen.

 

Rz. 28

Für den Fall, dass die annehmende Person ihren g.A. wechselt, sieht § 87c Abs. 4 keine Regelung vor. Die entstandene Gesetzeslücke kann deshalb durch die analoge Anwendung des § 87c Abs. 2 einschließlich des darin vorgesehenen Übergangsverfahrens geschlossen werden (vgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 87c Rz. 26).

 

Rz. 29

So wie bei der bestellten Amtsvormundschaft kann es bei der Adoptionsvormundschaft genauso zu einer zweigeteilten örtlichen Zuständigkeit des Jugendamtes kommen (vgl. hierzu die Ausführungen zu Rz. 22), wenn das Jugendamt Hilfe zur Erziehung gewährt. Die Hilfe zur Erziehung wird dann, weil das Jugendamt Amtsvormund geworden ist, dem Amtsvormund (für das betroffene Kind oder den Jugendlichen) als dem nach § 27 Anspruchsberechtigten gewährt. Die mit der Leistungsgewährung verbundene örtliche Zuständigkeit richtet sich ungeachtet der (nur) für die Adoptionsvormundschaft geltenden Zuständigkeitsregelung in Abs. 4 dennoch weiterhin nach § 86.

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