Rz. 11

Die Amtsvormundschaft geht nach Abs. 2 Satz 2 kraft Gesetzes mit dem Zugang der Übernahmeerklärung des übernehmenden Jugendamtes über. Es bedarf insoweit weder einer Aktenübergabe noch einer Mitwirkung des Familiengerichts. Ein Vorbehalt, eine Bedingung oder ein Widerruf der Zustimmung des übernehmenden Jugendamtes sind unbeachtlich (LG Saarbrücken, Beschluss v. 2.10.1997, 5 T 672/97). Das abgebende Jugendamt hat das Familiengericht lediglich unverzüglich von der Übergabe zu unterrichten (Abs. 2 Satz 3).

 

Rz. 12

Die Pflicht des bisher die Amtsvormundschaft führenden Jugendamtes, die Weiterführung beim Jugendamt des neuen (gewöhnlichen) Aufenthaltsortes der Mutter zu beantragen, ist gleichzusetzen mit der grundsätzlichen Verpflichtung dieses Jugendamtes auf Weiterführung. Das neu zuständig gewordene Jugendamt kann die Übernahme der Amtsvormundschaft nur ablehnen, wenn damit besondere Gründe im Interesse des Kindes oder Jugendlichen verbunden sind, z. B. wenn ein Ende der Amtsvormundschaft unmittelbar bevorsteht, weil die Mutter volljährig wird, so dass ein persönlicher Kontakt zwischen dem neuen Jugendamt und der Mutter nicht mehr zu erwarten ist (ebenso: Kunkel, ZfJ 2001 S. 416; Schellhorn, § 87c Rz. 9). Einfache Gründe, vor allem aber auch organisatorische Gründe hingegen, wie beispielsweise die der Arbeitsüberlastung oder mangelnden Abgabereife, reichen zur Ablehnung jedenfalls nicht aus, weil dem Wechsel des g.A. der Mutter – nach der Intention der Vorschrift – grundsätzlich auch ein Zuständigkeitswechsel erfolgen soll (vgl. hierzu auch: DIV-Gutachten, DAVorm 1994 S. 1013 und 1998 S. 427). Auch die Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. durch den Jugendhilfeträger am Ort des die Amtsvormundschaft führenden Jugendamtes ist kein Ablehnungsgrund, da die Hilfe zur Erziehung dem Amtsvormund als dem nach § 27 Anspruchsberechtigten und insoweit nicht der Mutter gewährt wird.

 

Rz. 13

Sollte die Übernahmeerklärung nicht abgegeben werden, berechtigt dies zur Anrufung des Familiengerichts.

 

Rz. 14

Die Zuständigkeit des bislang in der Vormundschaftssache tätigen Familiengerichts hat auf einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nach § 87c keine Auswirkung.

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