Rz. 8

Sofern die Mutter ihren g.A. (ggf. durch Umzug) in den Bereich eines anderen Jugendamtes verlegt, hat das bisher die Amtsvormundschaft führende Jugendamt nach Abs. 2 Satz 1 – ungeachtet des Kindeswohls – die Weiterführung der Amtsvormundschaft beim Jugendamt des neuen gewöhnlichen Aufenthaltsortes der Mutter zu beantragen. Das bislang zuständige Jugendamt kann gleichwohl, sofern es dem Wohle des Kindes oder Jugendlichen entsprechen sollte, die Übernahme der Vormundschaft bei einem anderen Jugendamt beantragen (beispielsweise beim Jugendamt am Aufenthaltsort der Pflegeperson), ohne dass ein Wechsel des g.A. der Mutter eingetreten ist. Ein Antrag auf Weiterführung der Amtsvormundschaft kann darüber hinaus auch von dem neu zuständig gewordenen Jugendamt an das bisher die Amtsvormundschaft führende Jugendamt gerichtet werden sowie von jedem Elternteil bzw. jedem, der ein berechtigtes Interesse des Kindes oder Jugendlichen geltend macht (z. B. die Pflegeperson).

 

Rz. 9

Den Antrag auf Weiterführung muss das die Amtsvormundschaft führende Jugendamt im Falle des Wechsels des g.A. der Mutter an das Jugendamt des neuen Aufenthaltsortes der Mutter richten, die anderen in Abs. 2 Satz 1 genannten Personen an das bisher zuständige Jugendamt.

 

Rz. 10

Sehen beide beteiligten Jugendämter (sowohl das abgebende als auch das annehmende) das Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit als gefährdet an und wird ein Antrag auf Weiterführung aus diesem Grunde nicht gestellt, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit des "abgebenden" Jugendamtes selbst dann, wenn die Mutter ihren g.A. im Bereich des "annehmenden Jugendamtes" begründet hat.

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