Rz. 44

Sofern die Eltern erstmalig nach Beginn der Leistung verschiedene g.A. begründen und das Personensorgerecht gemeinsam ausüben, bleibt nach Abs. 5 Satz 2 die bisherige örtliche Zuständigkeit bestehen. Gleiches gilt, wenn keinem Elternteil die Personensorge zusteht. Es können sich also ausschließlich Fallkonstellationen ergeben, in denen sich die örtliche Zuständigkeit je nach Sachverhaltskonstellation zuvor nach Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 richtete. Denn mit der Ergänzung in Satz 2 durch die vom Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz – KJVVG) eingefügten Worte "in diesen Fällen" soll der Bezug und damit die zeitliche Abfolge klargestellt werden. Die Anwendung ist auf die Fälle beschränkt, in denen die Personensorge nach Leistungsbeginn zum Zeitpunkt der Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht. Ziel der Änderung sei es, den mit der Zuständigkeitsregel des Abs. 5 verfolgten Gesetzeszweck zu wahren und zugleich unerwünschte Auswirkungen der Neuberechnungen von Kostenerstattungen der örtlichen Träger zu vermeiden (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend v. 15.5.2013, BT-Drs. 17/13531). Die bisherige Zuständigkeit ergibt sich zwingend aus Abs. 1 Satz 1 (BVerwG, Urteil v. 14.11.2013, 5 C 34/12; Urteil v. 21.9.2022, 5 C 5/21).

 

Rz. 45

Sollte einem Elternteil, wenn das Personensorgerecht bei verschiedenen g.A. keinem Elternteil zusteht, die Personensorge teilweise oder in Gänze übertragen werden, wechselt die örtliche Zuständigkeit mit der (teilweisen) Sorgerechtsübertragung, je nach zeitlicher Abfolge der Begründung verschiedener gewöhnliche Aufenthalte vor bzw. bei Hilfebeginn oder aber nach Hilfebeginn, dann entweder nach Abs. 2 Satz 1 oder nach Abs. 5 Satz 1 zu dem örtlichen Träger, in dessen Bereich dieser nunmehr (teil)sorgeberechtigte Elternteil seinen g.A. hat. Angenommen, diesem Elternteil würde(n) in der Folgezeit erneut diese Teile bzw. die komplette Personensorge entzogen, richtete sich – auch hier wiederum je nach zeitlicher Abfolge der Begründung verschiedener g.A. – die Zuständigkeit entweder nach Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 und 4 oder es verbliebe nach Abs. 5 Satz 2 bei der bisherigen örtlichen Zuständigkeit, in diesem Falle ausnahmsweise derjenigen nach Abs. 5 Satz 1, da Abs. 5 Satz 2 dann in kausalem Zusammenhang mit Abs. 5 Satz 1 zu sehen ist. Örtlich zuständig bliebe im letzteren Falle der örtliche Träger, in dessen Bereich der zuvor (allerdings jetzt nicht mehr) personensorgeberechtigte Elternteil seinen g.A. hat.

 

Rz. 46

Übt hingegen, nachdem die Eltern nach Leistungsbeginn erstmalig verschiedene g.A. begründen, zunächst nur ein Elternteil das Personensorgerecht aus und die örtliche Zuständigkeit richtet sich zu diesem Zeitpunkt demzufolge nach Abs. 5 Satz 1 und wird nun auch noch der zweite Elternteil (teil)sorgeberechtigt, so dass von nun an beide Elternteile die elterliche Sorge (wieder) gemeinsam ausüben, verbleibt es nach Abs. 5 Satz 2 auch hier bei der bis dahin, nämlich der auf Abs. 5 Satz 1 basierenden Zuständigkeit.

 

Rz. 47

Wird dagegen die Personensorge von einem Elternteil, der zunächst allein sorgeberechtigt war, so dass sich die örtliche Zuständigkeit nach Abs. 5 Satz 1 richtete, auf den anderen Elternteil übertragen, wechselt auch die örtliche Zuständigkeit gemäß Abs. 5 Satz 1 auf den Träger am g.A. des anderen Elternteils.

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