Rz. 19

§ 85 Abs. 5 sieht vor, dass das Land, soweit es selbst überörtlicher Träger ist, einzelne seiner Aufgaben durch Landesrecht bis zum 30.6.1993 auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen kann. Bayern hat – vormals in Art. 18 Abs. 1 BayKJHG und nun im Zuge des AGSG (Art. 31 Abs. 1) Aufgaben der Jugendarbeit den Bezirken übertragen. Darüber hinaus ermächtigt Art. 32 Abs. 4 AGSG die Bayerische Staatsregierung, Aufgaben des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe für den Bereich der Jugendarbeit dem Bayerischen Jugendring als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu übertragen.

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