Rz. 3

§ 85 Abs. 1 knüpft die sachliche Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben i. S. d. § 2 Abs. 2 und 3 grundsätzlich zunächst an den örtlichen Träger der Jugendhilfe nach § 69 an, soweit diese in der abschließenden Aufzählung des Abs. 2 nicht einem überörtlichen Träger vorbehalten sind. Die Vorschrift geht dabei von der Vermutung der Allzuständigkeit des örtlichen Trägers aus und räumt ihm damit einen weiten Kompetenzbereich ein. Die sachliche Regelzuständigkeit obliegt mit Abs. 1 insoweit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Sachlich zuständig bedeutet, verpflichtet, aber auch berechtigt zu sein, bestimmte Sachaufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind gemäß § 69 Abs. 1 nach Landesrecht zu bestimmen. Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB VIII errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt (§ 69 Abs. 3).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge