Rz. 3

Nach Abs. 1 haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, d. h. die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger (§ 69 Abs. 1 Satz 2) sowie die nach Landesrecht bestimmten überörtlichen Träger (§ 69 Abs. 1 Satz 3), für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. Das BVerfG (Urteil v. 21.11.2017, 2 BvR 2177/16) bezeichnet die Planungsverantwortung als ein in die Zukunft gerichteter Gestaltungsprozess (vgl. dazu Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 79 Rz. 5) und als einen nicht trennbaren und wesentlichen Bestandteil der Gesamtverantwortung in § 79 Abs. 1 (dazu Hilke, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 12/2014, § 79 Rz. 10). Erst auf der Grundlage einer Planung könne festgestellt werden, ob Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen ausreichen und geeignet sind. Der Teilbereich der Gesamtverantwortung, der nicht in den Bereich der Planungsverantwortung fällt, wird im nachfolgenden Abs. 2, der Teilbereich Planung der Einrichtungen und Dienste wird in § 80 näher konkretisiert. Die Gesamtverantwortung umfasst alle Gebiete der Jugendhilfe und schließt sowohl die Aufgabenzuweisungen als auch die materiellen Leistungen sowie das Bereithalten der entsprechenden Infrastruktur ein. Während das Gesetz auf der einen Seite nicht verlangt, dass die öffentlichen Träger für die Erbringung sämtlicher Angebote die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen selbst zu erbringen bzw. vorzuhalten haben, entbindet die Beteiligung freier Träger im Rahmen der Jugendhilfe die öffentlichen Träger (vgl. §§ 3 f.) andererseits nicht von ihrer Verpflichtung, für ein qualitativ und quantitativ gebotenes Netz an Angeboten zu sorgen. § 79 sowie das SGB VIII insgesamt gehen vielmehr davon aus, dass die Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe partnerschaftlich zusammenarbeiten. Im Übrigen werden die Träger der freien Jugendhilfe durch die Vorschrift nicht berührt, da deren Tätigkeit vom Gesetz überhaupt nicht geregelt wird und sie in der Gestaltung ihrer Arbeit völlig frei sind (BVerfG, Urteil v. 18.7.1967, 2 BvF 3, 4, 5, 6, 7, 8/62, 2 BvR 139, 140, 334, 335/62).

 

Rz. 4

Aus der Tatsache, dass die Verpflichtungen des Vierten Abschnitts im öffentlichen Interesse bestehen und sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe richten, folgt, dass § 79 keine einklagbaren Individualrechte eines Dritten begründet. Eine Verletzung der Verpflichtungen aus § 79 durch einen örtlichen öffentlichen Träger kann daher nur im Wege der kommunalen Rechtsaufsicht gerügt werden. Einklagbare Ansprüche eines Trägers der freien Jugendhilfe auf Förderung bestehen ausschließlich nach Maßgabe von § 74.

Zu den möglichen Auswirkungen des europäischen Vergabe- und Wettbewerbsrechts auf die Gesamt- und die Planungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe vgl. die Erläuterungen zu § 83.

 

Rz. 5

(unbesetzt)

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