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Da mit dem Abschluss der Vereinbarung nach § 78b, wie oben gezeigt, weder ein Anspruch des Einrichtungsträgers noch des Jugendamtes auf "Belegung" verbunden ist und das Betriebsrisiko beim Einrichtungsträger verbleibt, liegt kein Beschaffungsvorgang im haushaltsrechtlichen Sinne vor. Es hat daher weder eine Ausschreibung i. S. d. § 55 BHO noch ein förmliches Vergabeverfahren stattzufinden (VG Münster, Urteil v. 22.6.2004, 5 L 728/04; offen gelassen von OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 27.9.2004, 12 B 1397/04; a. A. Kingreen; SGb 2004 S. 659; OLG Düsseldorf, Urteil v. 8.9.2004, VII Verg 35/04, das allerdings von einer anderen Sicht der leistungsrechtlichen Beziehungen in der Jugendhilfe ausgeht). Das bedeutet freilich nicht, dass die Wertungen des Vergaberechts, insbesondere das Transparenzgebot und das Diskriminierungsverbot, bei dem Verhandlungsverfahren missachtet werden dürfen. Sie kommen insbesondere durch die Gestaltung der Rahmenverträge zur Geltung (vgl. die Komm. zu § 78f; zur Anwendung des Europarechts vgl. Komm. zu § 83). Die Auswahl der Leistungserbringer ist in Abs. 2 gesetzlich geregelt und entzieht sich daher einer vergaberechtlichen Ausschreibung.

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