Rz. 15

Nach Nr. 4 sind vom Anwendungsreich bestimmte Hilfen zur Erziehung nach § 27 ff. erfasst; ursprünglich erfasste der Tatbestand nur die Hilfen zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 (Buchst. a), in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 (Buchst. b) und in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung nach § 35, sofern sie außerhalb der eigenen Familie erfolgt (Buchst. c); vgl. zu der Fallgruppe nach Buchst. c eine Fallkonstellation bei VG Würzburg, Urteil v. 11.4.2013, W 3 K 11.790 Rz. 27).

 

Rz. 16

Durch das KICK v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) wurde in § 78a dann mit Wirkung zum 1.10.2005 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d eingefügt und damit auch Hilfen zur Erziehung in sonstiger teilstationärer oder stationärer Form nach § 27 erfasst.

 

Rz. 17

Im Fall der Heimerziehung oder der Erziehung in einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34) bemessen sich die Leistungen auf der Grundlage einer mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe getroffenen Entgeltvereinbarung; vgl. § 78a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, § 78b Abs. 1 Nr. 2, § 78c Abs. 2 und nicht wie im Falle der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§ 33) aus den nach Maßgabe von § 39 Abs. 4 bis 6 festgesetzten Pauschalbeträgen (Schwarz, FamRB 2018 S. 270, 271).

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